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B. Bekämpfung des Sklavenhandels.
I. Die internationalen Verträge bis 1888.
Die ersten Maßnahmen, den Handel mit Menschen zu beseitigen, liegen 125 Jahre zurück. Sie gingen von England aus und richteten sich vor allem gegen den Sklavenhandel von Afrika nach Amerika, wobei dahin gestellt bleiben soll, ob es mehr philanthropische Motive, die religiöser Überzeugung oder dem Einfluß der Aufklärungsliteratur entsprangen, oder wirtschaftliche Gründe gewesen sind, welche die englischen Staatsmänner zu einer aktiven Anti-Sklavereipolitik veranlaßten.
Es liegt im Wesen der Sache, daß England sich nicht damit begnügen konnte, in seinen Kolonien und seinen Untertanen den Sklavenhandel zu verbieten, da das nur einen wirtschaftlichen Vorteil für die anderen Sklavenhandel treibenden Nationen bedeutet hätte. Das Vorgehen mußte vielmehr international sein. Die Völker, deren Wirtschaftsleben auf Sklaverei beruhte, hatten aus naheliegenden Gründen keine Neigung, an der Unterdrückung des Sklavenhandels teilzunehmen. Seine Bekämpfung war daher zunächst nicht ein Vorgehen gegen die einzelnen Sklavenhändler, sondern gegen ihre Heimatländer. Diesen mußte England erst das Verbot des Sklavenhandels und dann Maßnahmen zu dessen Durchführung abringen. Das geschah, so weit die Staaten den Sklavenhandel nicht freiwillig verboten, in einer Summe von internationalen Verträgen, zunächst mit den westeuropäischen Staaten 1 ). Obgleich man dabei nur die Verhältnisse des amerikanischen Sklavenhandels im Auge gehabt hatte, kamen diese Abmachungen doch auch in Ostafrika zur Anwendung, wo der Sklavenhandel bis über die Mitte des Jahrhunderts hinaus unter spanischer, portugiesischer und französischer Flagge ausgeübt wurde. Im übrigen hatte es England dort mit den islamischen Machthabern und heidnischen Häuptlingen zu tun.
I. Die älteren Verträge mit den Kulturstaaten.
a) Portugal und Spanien.
Portugal und Spanien, die zwar am Sklavenhandel am meisten beteiligten aber schwächsten Gegner Englands, mußten 1815 bzw. 1817 den Sklavenhandel zunächst teilweise untersagen. Mit dem endgültigen
J ) Vgl. Darmstaedter S. 106.