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suchsplantagen, Jahresplantagen, Depotplätzen usw. kann Land auf die Dauer von 5 Jahren für 1 Mk. pro Hektar abgegeben werden.
Diese allgemeinen Grundsätze sollten Interessenten als eventuelle Vertragsbasis mitgeteilt werden. Eine Reklame für Ansiedelungen vermied man aber und zwar vornehmlich aus zwei Gründen: Zunächst war die Rentabilität solcher kolonisatorischen Unternehmungen bisher für die Kolonie nicht erwiesen, und dann gaben die klimatischen Verhältnisse zu Bedenken Veranlassung.
Da die DOAG aus Landabtretungsverträgen dieser Art Streitigkeiten voraussah, erstrebte sie gegebenenfalls die Kompetenz des Generalkonsuls. Ihre Furcht vor Verwicklungen ist bezeichnend, und wohl ein Beweis, daß sie die Härte dieser »Bedingungen« nur zu deutlich fühlte. Auch der ausdrückliche Hinweis darauf, daß man keinem Kolonisten Leben und Eigentum garantieren könne, ist einer Schutzbriefgesellschaft wenig würdig.
Während der Generalvertretung des Dr. Peters waren zwei Kolonisten, welche gemeinsam zu arbeiten gedachten, nach Ostafrika gekommen. Sie sind unter der Herrschaft der DOAG die einzigen geblieben. Der Aufstand hat ihre Unternehmungen hinweggefegt und brachte einem von ihnen den Tod. Ihre Kapitalkraft war außerordentlich gering, was übrigens auch von den wenigen Ansiedlern galt, welche im Gebiete der Witugesellschaft saßen. Kurz vor Beginn des Aufstandes gingen jenen beiden Ostafrikanern die Betriebsmittel aus, und erst nach mancherlei Bemühungen gelang es ihnen, neue Kapitalien flüssig zu machen. Bis August 1888 hatten sie ihre Verpflichtungen gegen die DOAG, welche sich auf 12000 Mk. beliefen, noch nicht eingelöst. Man verbot ihnen auch die Ernte von Pira, da sie an dem Artikel Raubbau trieben.
b) Plantagengesellschaften.
Schon im Jahre 1887 war die Deutsch-Ostafrikanische Plantagengesellschaft nach Ostafrika gekommen. Es wurde schon berichtet, daß sie von der DOAG die Station Petershöhe kaufte. Unter der Generalvertretung Vohsen wurden ihr abermals einige Stationen zum Kauf angeboten. Sie erwarb schließlich Korogwe für 3000 Rps., einschließlich 1500 Rps. für ein Holzhaus, das noch in Pangani lag. In dem darüber geschlossenen Vertrage wurde der Plantagengesellschaft gleichzeitig das Recht zugestanden, sich 25000 ha Land, auf die sie laut Vertrag vom 24. September 1886 Anspruch hatte, in einer Interessensphäre um Lewa auszusuchen.
Kurtze, Die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft. 5