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dienverträge doch nicht gleichzusetzen, weil es nicht ausschließt, daß sich andere Unternehmer die Produktion des Schutzgebietes in gleicher Weise dienstbar machten. Allerdings ist die Probe auf das Exempel niemals versucht worden, weil während der Herrschaft der DOAG sich eine zweite Handelsgesellschaft in Ostafrika nicht niederließ.
Schon die großen Friedensschauris, welche zu Anfang des Jahres 1890 in einzelnen Küstenorten abgehalten wurden, brachten den Abschluß von Stipendienverträgen mit Jumben und Arabern. Dr. Bau mann vermehrte sie auf seinen Reisen in Usambara und verabredete in ihnen namentlich den Sesamanbau und Kautschuklieferungen nach Tanga.
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2. Beziehungen der DOAG zu anderen wirtschaftlichen Unternehmungen im Schutzgebiet.
a) Ansiedelungen. Nach der ersten Begeisterung der für die Kolonien lebhaft eintretenden Kreise war durch mannigfache Ursachen hinsichtlich der Besiedelung ein Umschwung der Meinungen eingetreten. Er findet zu einem Teile in den »Hauptbedingungen über Abtretung von Gesellschaftsland an Kolonisten« einen Niederschlag. Da heißt es: 1. Der Landkomplex soll nicht größer und kleiner sein als 1000 ha. 2. Der Preis ist 4 Mk. pro Hektar; das Land ist aber sofort in Kultur zu nehmen. 3. Die Übergabe findet erst statt, wenn die Kaufsumme gezahlt ist. Vorher aber wird die Vermessung vollzogen, deren Kosten vom Kolonisten zu tragen sind. 4. In den beiden ersten Jahren sind 5 %, in den folgenden Jahren aber 10% des Landes urbar zu machen und zu kultivieren. Geschieht dies nicht, dann besteht ein Anrecht nur auf einen Landkomplex, der so groß ist, wie das zwanzig- bzw. zehnfache der urbar gemachten Strecken. Eine Rückvergütung des Kaufschillings findet jedoch nicht statt. 5. Es können auch größere Terrains als 1000 ha abgegeben werden und zwar ohne Anwendung der unter 4. gesetzten Bedingungen. Weil solche Käufe jedoch nur zu Spekulationszwecken getätigt würden, werden besondere Abmachungen und höhere Preise vereinbart werden. Für die Sicherheit der Person und des Eigentums übernimmt die Gesellschaft keine Garantie. 7. Die DOAG hat das Recht, alljährlich vor der kleinen Regenzeit eine Inspektion des Anwesens vorzunehmen. 8. Zu bestimmten Zwecken, wie Anlage von Ver-