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Über die praktische Handhabung dieser von Anfang an seitens des Gouvernements festgehaltenen Grundsätze wurde nun bei den Verhandlungen in Peking Dezember 1906 eine Einigung dahin erzielt, daß der Verkehr zwischen Hinterland und Schutzgebiet außerhalb des Freibezirks zollfrei bleibt. Liegt es im Interesse des Fabrikanten, die Waren dem Zollamte anzumelden, um etwaigen Abgaben — Likin usw. — im Innern Chinas zu entgehen, so steht es ihm frei, gegen Zahlung der Transitgebühren Transitvergünstigungen sich zu sichern. Da indes bis jetzt Likinstationen und andere chinesische Zollämter im Innern bis zum Kaiserkanal kaum bestehen, so liegt im allgemeinen kein Bedürfnis vor, von dem Mittel Gebrauch zu machen. Der Zoll, der auf ausländische Rohwaren bei der Einfuhr bezahlt ist, wird bei der Ausfuhr der Fabrikate zurückvergütet; gehen solche Fabrikate nach chinesischen Vertragshäfen, so werden sie dort als ausländische Waren betrachtet; die Versendung nach dem Hinterlande auf dem Landwege vollzieht sich ohne Verzollung.
Ahnlich werden chinesische Rohwaren behandelt, die aus Vertragshäfen eingeführt werden. Der darauf bei der Einfuhr gezahlte Küstenzoll wird zurückvergütet bei der Versendung der Fabrikate ins Ausland; bei der Versendung nach einem chinesischen Vertragshafen wird der Küstenzoll zurückvergütet, und das Fabrikat zahlt im Ankunftshafen Zoll als ausländische Ware; die Versendung ins Hinterland geschieht zollfrei. Chinesische Rohwaren, die auf dem Landwege eintreffen, zahlen Zoll auf das Material bei der Verschiffung ins Ausland; bei der Versendung nach einem chinesischen Vertragshafen zahlen sie Ausfuhrzoll auf das fertige Fabrikat und erhalten dagegen einen Freischein, der das Fabrikat zur zollfreien Einfuhr berechtigt. Rohwaren, die aus dem Hinterlande eintreffen, im Schutzgebiete verarbeitet werden und wieder als Fabrikate nach dem Hinterlande zurückkehren, sind frei von Zollaufsicht und Zollzahlung.
5. Würdigung des Erreichten. Mit dieser Regelung war der Wunsch der Kaufmannschaft, der in ihrer Eingabe an den Reichskanzler vom Februar 1905 zum Ausdruck gekommen war, erfüllt. Sie sieht die geringste Form der Belästigungen vor, die mit jeder Zollerhebung nun einmal verknüpft zu sein pflegen; sie macht die Tätigkeit