Drittes Kapitel.
Die Zollpolitik im Kiautschougebiet
I. Pekinger Zollübereinknnft von 1899.
A. Zollrechtliche Stellung des Schutzgebietes auf Grund des Kiautsohouvertrages und Denkschrift über die zu befolgende Zollpolitik vom Jahre 1898.
In Artikel V des Vertrages zwischen dem Deutschen Reiche und China wegen Überlassung von Kiautschou vom 6. März 1898 war die Regelung der Zollgrenze und der Zollvereinnahmung weiteren Verhandlungen vorbehalten worden. Die Grundlage dieser Verhandlungen war einerseits in der ausdrücklichen Anerkennung, daß deutscherseits alle Interessen Chinas gewahrt werden sollten, andererseits in der Tatsache geboten, daß die chinesische Regierung während der Pachtdauer die Ausübung der Hoheitsrechte an Deutschland abgetreten hatte, mithin das Pachtgebiet auch in zollamtlicher Hinsicht als Ausland zu behandeln war.
Während also China auf das Recht der Zollerhebung oder Zollvereinnahmung im Schutzgebiete selbst verzichtet hatte, wurden die aus dem deutsch-chinesischen Handelsvertrage vom Jahre 1861 entspringenden Rechte Chinas der Erhebung von Einfuhr- und Ausfuhrzoll in seinem eigenen Lande durch das Abkommen in keiner Weise berührt. China stand es frei, an allen Grenz- punkten des Schutzgebietes Zollstationen da zu errichten, wo ein Handel sich anbahnte oder wo es diese aus anderen Gründen für nötig hielt, solange es nicht über die vertragsmäßige Höhe der Zölle hinausging. Das Recht der Grenzaufsicht konnte China um so weniger streitig gemacht werden, als die Vertragsmächte, also auch Deutschland selbst, das größte Interesse daran hatten, jede