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Aus Kiautschous Verwaltung : die Land-, Steuer- und Zollpolitik des Kiautschougebietes / von W. Schrameier
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stellter und festkontrahierter "Waren ebenfalls bis zum 31. März 1906 in Aussiebt genommen. Der Übergang vollzog sieb ohne besondere Störungen und Härten.

4. Fabrikate des Schutzgebiets nach der Verordnung vom 27. April 1907.

Bei der Durchführung des § 14 der Verordnung vom 2. De­zember 1905 stellten sich praktische Schwierigkeiten ein, die weitere Verhandlungen in Peking nötig machten. Die grund­legende Bestimmung der Pekinger Übereinkunft vom 17. April 1899 hatte gelautet:Produkte, die innerhalb des deutschen Kiautschougebietes erzeugt worden sind, oder Waren, die aus solchen im deutschen Gebiete erzeugten oder über See in das deutsche Gebiet eingeführten Produkten hergestellt worden sind, zahlen, soweit ein amtliches Ursprungszeugnis beigebracht wird, bei der Verschiffung aus Tsingtau keinen Ausfuhrzoll." Daß bei der Kleinheit des deutschen Gebietes die Bestimmung über das Ursprungszeugnis kaum mehr als theoretische Bedeutung hatte, lag auf der Hand; die viel wichtigere, für das Schutzgebiet allein wertvolle Frage, nämlich die der Verzollung von Fabrikaten aus Rohprodukten, die von außen nach Tsingtau ein­geführt werden, gelang es, in der Pekinger Abänderung vom 1. Dezember 1905 entsprechend den im Jahre 1902 aufgestellten Grundsätzen des Gouvernements zu lösen.

Nicht unbedeutend waren die Vorteile, die dem Schutzgebiete aus dem Abkommen für seine eigenen Fabrikate erwuchsen, so daß mehrere chinesische Staatsmänner nachträglich trotz der Voll­ziehung des Vertrages Stellung dagegen nahmen. Wichtig war vor allen Dingen, daß der Verkehr der Fabrikate zwischen Schutz­gebiet und Hinterland sich zollfrei vollzog und daß anerkannt worden war, Zollstationen an oder in der Nähe der Grenze (also im Hinterlande) seien unnötig und von der Errichtung solcher solle vorläufig abgesehen werden; ferner, daß China bei seiner Gleichstellung der Fabrikate des Schutzgebietes mit anderen nur ein Anspruch auf Zoll, nicht auf Akzise oder Abgaben anderer Art zukomme, mit denen es seine Fabrikate im eigenen Lande belegte.

Über die Auslegung dieser Bestimmung entstanden