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Aus Kiautschous Verwaltung : die Land-, Steuer- und Zollpolitik des Kiautschougebietes / von W. Schrameier
Entstehung
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Artikel 7 regelte das bei Zolldef raudationen und bei Ver­stößen gegen die Zollbestimmungen zu beobachtende Verfahren da­hin, daß die Bestimmungen über gemeinschaftliche Untersuchung vom 31. Mai 1868 sinngemäß Anwendung finden. An die Stelle des Konsuls tritt ein ad hoc bestimmter Beamter des Gou­vernements. Der Artikel bedeutete in seiner neuen Fassung eine Vereinfachung des Verfahrens bei etwaigen Zollverstößen im Interesse des Publikums.

Der Schlußartikel 8 betont, daß es bei dieser Regelung sich keineswegs um etwas Neues handelt, sondern um die Fortent­wicklung der früheren Zolleinrichtung. Die alte Zoll­übereinkunft bleibt deswegen mit Ausnahme der Stellen, die ausdrücklich durch die neue Vereinbarung betroffen werden, in Kraft.

Aus dem Vorstehenden ist ersichtlich, daß neu nur die in­folge der Einschränkung des Freibezirks notwendig gewordene Verlegung der Verzollung von Einfuhrwaren an die Seegrenze oder die Grenze des Freibezirks statt an die Landgrenze des Schutzgebietes war; ferner war neu die Regelung der Verzollung von industriellen Erzeugnissen des Schutzgebiets, die in der Über­einkunft von 1899 offen gelassen war. Die Abführung eines Teils der Zolleinnahmen war lediglich eine Folge der Verlegung der Zollgrenze; es ließ sich daher wohl behaupten, daß das neue Zollabkommen nichts weiter bedeutete als den logischen Ausbau der Zolleinrichtung, wie er den Erfordernissen der wirtschaft­lichen Entwicklung des Schutzgebietes entsprach.

3. Zusammenfassende Verordnung vom 2. Dezember 1905.

Legte die Pekinger Abmachung die Grundsätze des neuen Verfahrens fest, so war es Sache einer vom Gouverneur zu er­lassenden Verordnung, die ganze Materie abschließend für den Gebrauch des Publikums zu ordnen und die Grundsätze für jeden Einzelfall praktisch zu gestalten. Der "Wortlaut der Verordnung hatte einen Gegenstand der Pekinger Beratungen gebildet der­gestalt, daß die Zollbehörden vor ihrer Veröffentlichung Kenntnis des Inhaltes erhielten. Sie trat an die Stelle der früheren provi­sorischen Zollbestimmungen mit Einschluß der Regulative für die Verzollung an der Eisenbahn, die mit dem Tage des Inkraft-