— 232 —
Artikel 7 regelte das bei Zolldef raudationen und bei Verstößen gegen die Zollbestimmungen zu beobachtende Verfahren dahin, daß die Bestimmungen über gemeinschaftliche Untersuchung vom 31. Mai 1868 sinngemäß Anwendung finden. An die Stelle des Konsuls tritt ein ad hoc bestimmter Beamter des Gouvernements. Der Artikel bedeutete in seiner neuen Fassung eine Vereinfachung des Verfahrens bei etwaigen Zollverstößen im Interesse des Publikums.
Der Schlußartikel 8 betont, daß es bei dieser Regelung sich keineswegs um etwas Neues handelt, sondern um die Fortentwicklung der früheren Zolleinrichtung. Die alte Zollübereinkunft bleibt deswegen mit Ausnahme der Stellen, die ausdrücklich durch die neue Vereinbarung betroffen werden, in Kraft.
Aus dem Vorstehenden ist ersichtlich, daß neu nur die infolge der Einschränkung des Freibezirks notwendig gewordene Verlegung der Verzollung von Einfuhrwaren an die Seegrenze oder die Grenze des Freibezirks statt an die Landgrenze des Schutzgebietes war; ferner war neu die Regelung der Verzollung von industriellen Erzeugnissen des Schutzgebiets, die in der Übereinkunft von 1899 offen gelassen war. Die Abführung eines Teils der Zolleinnahmen war lediglich eine Folge der Verlegung der Zollgrenze; es ließ sich daher wohl behaupten, daß das neue Zollabkommen nichts weiter bedeutete als den logischen Ausbau der Zolleinrichtung, wie er den Erfordernissen der wirtschaftlichen Entwicklung des Schutzgebietes entsprach.
3. Zusammenfassende Verordnung vom 2. Dezember 1905.
Legte die Pekinger Abmachung die Grundsätze des neuen Verfahrens fest, so war es Sache einer vom Gouverneur zu erlassenden Verordnung, die ganze Materie abschließend für den Gebrauch des Publikums zu ordnen und die Grundsätze für jeden Einzelfall praktisch zu gestalten. Der "Wortlaut der Verordnung hatte einen Gegenstand der Pekinger Beratungen gebildet dergestalt, daß die Zollbehörden vor ihrer Veröffentlichung Kenntnis des Inhaltes erhielten. Sie trat an die Stelle der früheren provisorischen Zollbestimmungen mit Einschluß der Regulative für die Verzollung an der Eisenbahn, die mit dem Tage des Inkraft-