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Aus Kiautschous Verwaltung : die Land-, Steuer- und Zollpolitik des Kiautschougebietes / von W. Schrameier
Entstehung
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langen suchten. Die Denkschrift des Zollamtes stellte sich dabei auf den Boden der Erhebungen des Gouvernements über den Verbrauch von Waren, indem sie eine Einteilung vornahm nach der zahlenmäßig bekannten europäischen Bevölkerung des Schutz­gebietes, den Sommergästen, der Marine und dem übrigen Schiffs­verkehr, den japanischen und chinesischen Bewohnern und den sonstigen statistisch einigermaßen erkennbaren Bedürfnissen, z. B. der Bautätigkeit. Andererseits erkannte das Gouvernement die Leitsätze der Zollverwaltung an, daß

1. die Ausgaben der Bevölkerung berechnet werden sollten nicht nach den Geschäftspreisen der Waren, sondern nach den Preisen, auf die der Zoll zahlbar war, d. h. dem Einstandspreise ohne Hinzunahme des den Verdienst der Händler darstellenden Aufschlages,

2. nicht ein 5proz. Wertzoll, sondern vielmehr der den tat­sächlichen Verhältnissen angepaßte Zoll von etwa 4V 4 % vom Werte der Schätzung zugrunde gelegt wurde. Auf diesem Boden gelangte man zu einer Einigung auf der Grundlage von 20% der gesamten Einfuhrzölle.

2. Inhalt der Vereinbarungen.

Der in Peking am 1. Dezember 1905 geschlossene Vertrag charakterisiert sich als eine Abänderung der im Jahre 1899 ge­troffenen Übereinkunft, so wie sie im Schlußartikel derselben vor­gesehen war. Genau wie die Übereinkunft ist auch die Ab­änderung provisorisch; Verbesserungen sind jeder­zeit möglich, sobald sich die Notwendigkeit dazu herausstellen sollte. Um keinen Zweifel darüber aufkommen zu lassen, daß es sich bei dieser Zollübereinkunft um ein Sonderabkommen auf Grund des Kiautschouvertrages handelt, wobei den dem Kiautschou- gebiete eingeräumten Vergünstigungen wesentliche Zugeständ­nisse deutscherseits gegenüberstehen, wurde Absicht und Zweck in einer Einleitung vorangestellt.

Die Grundlage des Vertrages ist, daß unter Belassung eines Freibezirks die Erhebung der Zölle im Kiautschougebiete durch das chinesische Zollamt übernommen wird; ferner, daß China den sich aus der Eigenart des Verhältnisses ergebenden Abweichungen von dem in chinesischen Vertragshäfen üblichen Zollverfahren