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Aus Kiautschous Verwaltung : die Land-, Steuer- und Zollpolitik des Kiautschougebietes / von W. Schrameier
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machen mußte, die, wie aus allem Vorhergehenden erkennbar ist, sich im wesentlichen aus drei Punkten zusammensetzten, nämlich

1. der Zahlung einer jährlichen Pauschalsumme,

2. der Zusicherung, daß im Inneren der Provinz Schan- tung keinerlei Zollstationen errichtet werden,

3. der Regelung der in Artikel 6 der Pekinger Übereinkunft vom 17. April 1899 offen gelassenen Frage der Ver­zollung von Fabrikaten des Schutzgebietes.

1. Zahlung einer jährlichen Entschädigung.

Bei Bemessung der Pauschalsumme mußte der Grundsatz gelten, daß das Gouvernement berechtigt war, den Anteil an den Zolleinnahmen zu beanspruchen, den das Zollamt für Rechnung des Gouvernements von den im Schutzgebiete verbleibenden "Waren erhob. Das Gouvernement verlangte natürlich nicht mehr als ihm rechtlich zustand; da es jedoch unmöglich war, den Anteil genau zu bestimmen, so mußte es angesichts der Erspar­nisse und der Einnahmevermehrung, die dem Zollamte aus dem Projekte erwuchsen, den Grundsatz dahin erweitern, daß die Be­messung keinerlei finanzielle Verluste für das Gouverne­ment mit sich brachte. Das Angebot von 10 % der Zolleinnahmen aus der Einfuhr des Hafens von Tsingtau entsprach, wie bereits erwähnt worden ist, der Wirklichkeit bei weitem nicht. Viel­mehr ergab eine Berechnung, die im Gouvernement angestellt wurde, daß 30% der Einnahmen den damals bestehenden Verhältnissen bedeutend näher kommen würde als der vom Zoll­amte vorgeschlagene Satz.

2. Ablehnung von Zollstationen im Innern.

Die zweite Forderung lief auf die formelle Zusicherung hin­aus, daß weitere Zollstationen in den im Binnenlande geöffneten Plätzen nicht errichtet werden sollten. An einer früheren Stelle (S. 179) ist dargetan, daß die nicht erfolgte Regelung dieser wichtigen Frage als ein Mangel der Pekinger Übereinkunft von 1899 angesehen werden konnte. Mittlerweile hatte die chinesische Regierung einige neue Plätze Schantungs dem Handel erschlossen und dabei die Absicht ausgedrückt, in diesen Zollstationen anzu­legen. In einem Thronbericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Mai 1904 über Eröffnung von Plätzen in Schantung hieß es