— 217 —
allem der um ihre Ansicht befragten Handelskammern in Hamburg und Bremen sowie des Ostasiatischen Vereins in Hamburg, zu erkennen.
Indem die Eingabe sich auf den Boden der Erwägungen stellte, die das Gouvernement in seiner kurzen Darstellung der Handelskammer übermittelt hatte, machte sie die Bedingungen, unter denen eine Neuregelung angestrebt werden konnte, zu den ihrigen. Ohne Zweifel gab das Schutzgebiet durch die beabsichtigte Zollunion mit China einen Teil seiner Vorrechte auf; ohne Zweifel war mit der Einschränkung der Zollgrenzen auch eine Vereinfachung des Verzollungsmodus und eine Verbilligung der Zollerhebung verbunden, die der chinesischen Regierung nicht nur den direkten Vorteil von Ersparnissen in der Verwaltung gewährte, sondern indirekt sich auch in einer Eindämmung des Schmuggels und damit einer Erhöhung der Einnahmen geltend machen mußte. Lag somit die Beschränkung des Freihafengebietes einerseits im Handels- und Wirtschaftsinteresse des Schutzgebietes selbst, so war andererseits die dadurch praktisch angestrebte Zollunion mit China politisch, wirtschaftlich und finanziell auch für dieses von der größten Bedeutung.
3. Haltung des chinesischen Zollamts.
Das chinesische Seezollamt war sich dieser Bedeutung wohl bewußt. Am 31. März 1902 hatte es als Mittel der Erleichterung der Zollkontrolle für Waren im deutschen Schutzgebiete auf die Beschränkung des Feihafengebietes aufmerksam gemacht und dabei mit Zustimmung der Greneralzollverwaltung im Falle der Annahme des Vorschlags in Aussicht gestellt, für den im deutschen Gebiete verbrauchten Bruchteil der Einfuhrwaren einen gewissen Prozentsatz des Einfuhrzolles an das Gouvernement abzuführen, mit anderen Worten: alle Einfuhrwaren des Schutzgebietes zugunsten des Gouvernements zu verzollen. Es machte sich damit einen Gedanken zu eigen, den das Gouvernement bereits zwei Jahre früher als Ziel der Entwicklung des Schutzgebietes hingestellt hatte.
Aber erst im Februar 1904 sah sich das Gouvernement bei der Wendung, die sich in kaufmännischen Kreisen vollzog, in die Lage versetzt, diesem Vorschlage näher zu treten, insofern als es das Zollamt ersuchte, bestimmte Angaben über die Höhe des