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der Kolonie und der Yalumündung. Die einzige Form, unter der bei dem Fehlen eines geöffneten Hafens in der Mandschurei ein solches Vorgehen sich durchführen ließ, war die Anwendung der Binnengewässerregulative von 1898. Es war allerdings ersichtlich, daß die Anpassung dieser Bestimmungen nur mit einem gewissen Zwange sich bewerkstelligen ließ, denn nicht um das Befahren von Binnengewässern handelte es sich, sondern um einen Dampferverkehr von Seehafen zu Seehafen. Indes lag die Tatsache vor, daß von Tschifu aus Dampfern verschiedentlich diese Vergünstigung gewährt war. Tschifu erfreute sich gerade damals einer häufigen Dampf erverbindung mit der Yalumündung, und Tsingtau mußte zollamtlich dieselben Vorrechte, die Tschifu erfuhr, für sich beanspruchen.
Die Befürchtung, daß das englische Hongkong oder das portugiesische Macao bei einer derartigen Begünstigung Tsingtaus sofort dieselben Forderungen erheben würden, was wahrscheinlich ohne Gefährdung wichtiger Interessen Chinas sich nicht durchführen ließ, war aus dem Grunde ausgeschlossen, weil allein im deutschen Schutzgebiete ein chinesisches Zollamt mit voller Zollkontrolle zugelassen war. Bereits im Jahre 1898 war die Ausnahmestellung Tsingtaus vor der englischen und portugiesischen Besitzung in allen mit dem Zoll zusammenhängenden Fragen durch die Einfuhr von chinesischem Getreide anerkannt worden. Handelte es sich im Augenblick auch nur um die Kokonzufuhr, so ließ sich doch damals schon voraussehen, daß, ebenso wie Tschifu Dampferverbindung mit den kleinen chinesischen Häfen an der Nordküste Schantungs hatte, auch für Tsingtau nach der Fertigstellung des Hafens die Zeit kommen werde, daß es auf ein Sammeln von Ausfuhrgütern entlang der Küste im Osten und Süden angewiesen war. Dem Gouvernement lag also daran, die Frage bei dieser Gelegenheit generell geregelt zu sehen, um spätere Verhandlungen überflüssig zu machen.
2. Zollzusatzvertrag von 1904. Die Wünsche des Gouvernements fanden bei der Generalzollverwaltung in Peking williges Gehör. Ohne weiteres erklärte es sich im Prinzip damit einverstanden, die Genehmigung zur Registrierung von Fahrzeugen unter den Kegeln der Binnenschiffahrt zu erteilen, und ließ einen Entwurf zu einem Annex