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Manifest hat nach der bei den chinesischen Zollbehörden bestehenden Auffassung der Schiffer einzureichen, um bei dem Einlaufen im Hafen nachweisen zu können, daß er nicht auf hoher See oder durch Anlaufen eines Zwischenhafens den Bestand der Ladung ohne Vorwissen des Zollamtes geändert hat; für den Verkehr zwischen chinesischem Hafen und Binnenland jedoch bedarf es selbstverständlich keines besonderen Zollmanifestes. Nun war der Bahnrayon für die Zollbehandlung praktisch China-Inland. Auf dem Bahnhof stand den Zollbehörden die uneingeschränkte Kontrolle zu; nach dem Überschreiten der Zollgrenze des Bahnhofs ging allgemeinen Grundsätzen zufolge die Ware in den freien Verkehr über; die Kontrolle der "Waren konnte also durch Überreichung der Frachtliste nicht gefördert werden. Somit erschien das Verlangen, da es keinem praktischen Zwecke diente, um so unberechtigter, als der Eisenbahndirektion durch Aufstellung von Frachtlisten lediglich umfangreiche Arbeiten und unter Umständen nicht unerhebliche Kosten aufgebürdet wurden.
2. Bestimmungen über die Bahnverzollung.
Nach längeren Verhandlungen mit den Interessenten, zu denen Vertreter der Kaufmannschaft hinzugezogen waren, wurde ein Zusatz zu den provisorischen zollamtlichen Bestimmungen für das deutsche Kiautschougebiet und im Anschluß daran eine Bekanntmachung, betreffend die bahnseitige Abfertigung der mit der Eisenbahn zu verladenden Waren aller Art, ausgearbeitet und am 20. April 1901 veröffentlicht. Gewissermaßen als Erläuterung dazu ist das in Form einer zollamtlichen Bekanntmachung am 31. März 1902 erlassene Regulativ für die zollseitige Abfertigung der mit der Eisenbahn in Tsingtau zu versendenden "Waren aller Art anzusehen. Als Grundsatz wurde hingestellt, daß alle mit der Bahn im deutschen Gebiete verladenen Waren zollamtlicher Kontrolle unterliegen und nicht ohne Deklaration und Zollschein verladen werden dürfen.
Besondere Bestimmungen wurden für die Zollabfertigung in Tsingtau und Tsangk'ou aufgestellt; für Opium wurde angeordnet, daß es nicht als Passagiergut oder Handgepäck verschickt werden dürfe, sondern als Eilgut auf Frachtbrief verladen werden müsse. Die Eisenbahndirektion verpflichtete sich, die Frachtbriefe über einkommendes Opium dem Zollamte in