lieh neu entstehenden Bedürfnisse. Der weitere Ausbau des Zollwesens wurde im wesentlichen bedingt durch die Eröffnung der Schantungeisenbahn, die Zufuhr von Rohprodukten für die neuentstehenden industriellen Anlagen, die Fertigstellung der Molen und des Hafengebietes.
A. Verzollung der Eisenbahngüter. Die Eröffnung der Eisenbahn von Tsingtau nach Kiautschou am 1. April 1901 machte die Anwendung der zollamtlichen Bestimmungen im Kähmen der in Peking getroffenen Übereinkunft auf den Verkehr von Eisenbahngütern nötig. Es lief hierbei im allgemeinen, da neue Gesichtspunkte prinzipieller Bedeutung nicht in Betracht kamen, nur auf eine Verständigung und ein Zusammenwirken der Zollbehörde mit der Eisenbahndirektion hinaus, um Beibungen von Anfang an auszuschließen. Dem Gouvernement lag vornehmlich die Aufgabe ob, darüber zu wachen, daß der Zollbehörde das Recht der Kontrolle unverkürzt gewahrt bleibe, auf der anderen Seite aber dafür zu sorgen, daß die zollamtliche Kontrolle möglichst wenig zu einer Belästigung des Publikums und Hemmung des freien Handelsverkehrs im Schutzgebiete und der Güterbeförderung auf der Eisenbahn sich gestalte.
1. Forderungen des Zollamts. Ganz ungemein erschwerten bei dieser Gelegenheit die Forderungen der lokalen Zollbehörde die Verhandlungen. Das Zollamt hatte als Grundlage der Besprechungen einen Entwurf eingereicht, dessen einzelne Bestimmungen nicht nur weit über das den Zollbehörden vertraglich zustehende Becht hinausgingen, sondern auch einen unerträglichen Eingriff in den Betrieb der Bahn darstellten. "Während die Bahndirektion sich auf den Standpunkt stellte, daß sie, wenn einmal die uneingeschränkte Zollkontrolle auf dem Bahnhofe selbst der Zollbehörde eingeräumt würde, zu j>raktischer Mithilfe bei der Kontrolle nicht verpflichtet sei, verlangte das Seezollamt außer dieser uneingeschränkten Kontrolle im Schutzgebiete noch Zulassung von Kontrollstationen auf chinesischem Gebiete, Einreichung von Ladelisten nach Abfertigung jeden Zuges, Erlaß einer Gouvernementsverordnung zur Verhütung und Bestrafung des Schmuggels für die Bahnangestellten, schließ-