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d) Die wichtigste Form der Landvergebung seitens des Gouvernements ist der Verkauf. Sie ist für den Teil des G ebietes, der für die städtische Bebauung in Frage kam, allgemein durchgeführt.
Dieses Gebiet zerfällt in einen europäischen Teil, d. h. einen Teil, wo Chinesen zwar Land erwerben und bebauen, aber nicht wohnen dürfen, es sei denn als Diener oder Angestellte der europäischen Insassen, und einen Teil, der allen, Chinesen und Nichtchines en, gleichmäßig zum Bewohnen freigegeben ist. Die Scheidung ist ebensosehr im Interesse der Annehmlichkeit sowohl für Chinesen als auch Nicht- chinesen, wie mit .Rücksicht darauf erfolgt, daß an anderen Plätzen der Küste, besonders Hongkong und Schanghai, der Ubelstand zutage getreten ist, daß mit der Erstarkung des Chinesenelementes eine Beschränkung und Verdrängung der Europäer Hand in Hand ging. In Hongkong hat man sich deshalb im Jahre 1904 entschlossen, nach dem Vorbilde von Tsingtau ebenfalls ein besonderes Europäerreservat zu gründen. Aus einer Augenblicksstimmung heraus hat das Gouvernement von Kiau- tschou die Vorteile, die es besaß, im Jahre 1912 aus der Hand gegeben und auf ein Europäerviertel in Tsingtau verzichtet. Die Bauvorschriften sind für diesen Teil etwas eingehender, aber im übrigen führen die für den Erwerb von Grundstücken innerhalb des Stadtgebietes, einerlei ob es sich um Chinesen oder Nicht- chinesen handelt, aufgestellten Bedingungen gleichmäßig und folgerichtig den in der oben genannten Denkschrift aufgestellten Grundsatz durch, daß die "Wertvergrößerung des Grund und Bodens, soweit sie nicht auf eigenen Arbeiten des Grundbesitzers beruht, sondern bedingt ist durch den Aufschwung des gesamten wirtschaftlichen Lebens, nicht dem einzelnen als unverdienter Gewinn in den Schoß fällt, sondern, da sie das Produkt der Zusammenarbeit aller ist, auch allen zugute kommt.
II. Verkaufsbedingungen. Ihren Ausdruck finden diese Grundsätze in der Landordnung vom 2. September 1898, die mit Ausnahme der §§ 1 und 4, welche bereits besprochen sind, hier in ihrem ursprünglichen Wortlaut angeführt werden mag. (Vgl. dazu die Verordnung vom 30. März