partizipiert das Gouvernement auch nicht; steigt der Wert des Grund und Bodens jedoch und zwar durch Verhältnisse, die der Besitzer nicht herbeigeführt hat, die allein dem durch die Tätigkeit des Gouvernements oder der Gesamtheit der Gemeinde veranlaßten Emporblühen des Platzes zuzuschreiben sind, so muß das Gouvernement oder die Gesamtheit ihren Anteil an der Wertsteigerung wahren. Eine gerechte Verteilung würde die sein, daß beiden die Hälfte des Reingewinns zugute käme; als reines Geschenk des Gouvernements an Private ist es aufzufassen, daß ersteres sich mit einem Drittel begnügt und zwei Drittel Privaten überläßt. Noch unter diesen Satz zu gehen, liegt nicht im Interesse der Gesamtheit. Darin, daß den Privaten zwei Drittel des Reingewinns überlassen wird, ist keine Erschwerung, sondern eher eine Förderung der Privattätigkeit zu erblicken.
Ebensowenig, wie wir wollen, daß dem chinesischen Besitzer der Nutzen an der durch die Tätigkeit des Gouvernements ausschließlich bewirkten Wertsteigerung des Landes zufällt, sollen wir dulden, daß der erste Käufer, der das Land zu einem Spottpreise erwirbt, später allein aus der Wertsteigerung Nutzen zieht. In dem vorgeschlagenen Mittel (der Zuwachssteuer) ist ein Ausgleich getroffen, der gerechteste und am wenigsten drückende, der gedacht werden kann."
C. Landordnung für Kiautschou. Nach den Vorschlägen dieser Denkschrift wurde die Landordnung für Kiautschou ausgearbeitet und am 2. September 1898, dem Tage der Hafeneröffnung, als Verordnung erlassen.
I. Formen der Landvergebung. Für die Vergebung von Land wurde unterschieden, ob die Grundstücke innerhalb oder außerhalb des allgemeinen Stadtbebauungsplans lagen. Das vom Gouvernement für die städtische Bebauung freigegebene Gebiet ist natürlich Abänderungen unterworfen, die mit dem Anwachsen der bebauten Flächen zusammenhängen.
a) Für außerhalb des auf Grund des allgemeinen Bebauungsplanes zum Verkauf gestellten Gebietes