Erstes Kapitel.
Die Landpolitik: im Kiautschougebiete.
I. Erwerb des Bodens seitens der Regierimg.
Am Tage der Besetzung von Kiautschou, den 14. November 1897, erließ Admiral von Diederichs eine Bekanntmachung, \j die jede Besitzveränderung ohne seine ausdrückliche Erlaubnis verbot. Es hieß in dieser Proklamation: „Im besonderen ist zu jedem Besitzwechsel von Grundeigentum die Erlaubnis des Gouverneurs erforderlich." Als Erklärung wurde am 20. November der folgende Zusatz gemacht: „Wie in der vorstehenden Proklamation bereits gesagt ist, dürfen Landübertragungen in dem von den Deutschen besetzten Gebiete nur mit Genehmigung des Deutschen Gouverneurs vor sich gehen. Diese Genehmigung wird, sofern die Sache im übrigen ihre Richtigkeit hat, unentgeltlich erfolgen. Geschieht aber eine Landübertragung ohne dieselbe, so ist sie ungültig." Die Absicht war, zunächst möglichst schnell eine Art nominellen Rechtes auf gewisse Teile des okkupierten Gebietes zu bilden, das bei späteren Abtretungsverhandlungen als Druckmittel verwendet werden konnte. Da die Folgen der Besetzung sich damals noch nicht übersehen ließen und über die Form einer eventuellen Abtretung des Platzes nichts feststand, so lag der Gedanke nahe, eine politische Zwangslage für die chinesische Regierung durch die mit der militärischen Besetzung verbundene Schaffung privatrechtlicher Ansprüche für das Reich auf einen bestimmten für Stadt- und Hafenbau in Betracht kommenden Grundbesitz herbeizuführen. Die Anordnung des militärischen Befehlshabers auf fremdem Boden stellt sich demnach als Gewaltmaßregel dar, deren Wirkung zunächst rein politischer Natur war. ^
Schrameier, Aub Kiautschous Verwaltung. 1