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Teil 1 (1906)
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g. Der Verlust des Privilegs. 1. Nichtigkeit.

Es ist bereits ausgeführt, dass das Eisenbahnprivileg wegen Mangels der Verleihung durch die zuständige Behörde von Anfang an nichtig ist*).

2. Untergang**).

Das Eisenbahnprivileg ist erloschen, weil der aus den Bestimmungen der Damaralandkonzession sinngemäss zu entnehmende bestimmte End­zweck nicht erreicht worden ist und nicht mehr erreicht werden kann. Es bedarf deshalb keiner ausdrücklichen Erklärung des Erlöschens durch die Regierung, obwohl solche zur Behebung von Zweifeln dritter über das Fortbestehen des Privilegs zweckmässig wäre.

3. Verwirkung.

a) Eine Verwirkung durch Zeitablauf kommt nicht in Frage, da eine Frist zum Bahnbau nicht gesetzt ist.

b) Die Unterlassung des Eisenbahnbaues durch die Company zur Ermöglichung der Besiedelung der verliehenen Landgebiete und der Aus­nützung der Bergwerksprivilegien stellt sich als ein grober Missbrauch des Privilegs zum Schaden des Staates und seiner Mitbürger dar.

4. Aufhebung.

Eine Aufhebung des Eisenbahnprivilegs gegen hinlängliche Ent­schädigung kommt nach alledem nicht in Frage.

h. Auseinandersetzung zwischen Staat und Gesellschaft.

Die Auseinandersetzung hätte in entsprechender Weise wie die Aus­einandersetzung wegen der Bergwerksprivilegien zu erfolgen***).

2. Allgemeine Bedingungen der Damaralandkonzession.

Zur Sicherung des Endzwecks und der Ausübung der Damaraland­konzession waren der Company verschiedene allgemeine Bedingungen auferlegt. Diese verpflichten die Company zu bestimmten finanziellen Aufwendungen binnen bestimmter Frist, haben jedoch auch andere Rechte und Pflichten zum Gegenstand.

Artikel 19.

a)Die Konzessionäre haben das Recht jederzeit von den Konzessio­nen ganz oder teilweise zurückzutreten. Die von den Konzessionären auf-

*) s. oben S. 217. **) s. oben S. 224. ***) s. oben S. 199.

Hesse, Die Landfrage in Süchvestalrika.

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