159 —
Oesellschaft hat den Zweck, in Deutsch-Südwestafrika nachMassgabe der dafür geltenden allgemeinen Gesetze und Verordnungen die Ansiedelung, den Bodenbau, den Bergbau und sonstige Zweige der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Handels zu entwickeln und zu fördern, sowie selbst Ländereien zu erwerben, zu bewirtschaften und zu verwerten, Handel, Gewerbe, Bergbau und alle dem Handel und Verkehr dienlichen Unternehmungen zu betreiben, bezw. sich daran zu beteiligen.
Dass sie zu diesem Zweck ein so weitreichendes Privileg nötig hätte, ist nicht ersichtlich. Die überwiegende Zahl der Ansiedler im Schutzgebiet kommt auch ohne solche lediglich der Spekulation dienenden und sie befördernden, ja sie geradezu herausfordernden Vorrechte wirtschaftlich vorwärts.
§ 10.
IV. Die South-West-Africa-Company-Limited.
1. Begründung der Rechte*).
Im amtlichen Teil des Deutschen Kolonialblattes Nr. 18 vom 15. September 1892 wurde unter der Ueberschrift „Gesetze, Verordnungen der Reichsbehörden" folgendes veröffentlicht:
Ausdehnung der deutschen Schutzherrschaft in Südwestafrika.
Das herrenlose, zwischen Herero- und Ovamboland innerhalb der deutschen Interessensphäre in Südwestafrika gelegene Gebiet ist nach erfolgter Genehmigung Sr. Majestät des Kaisers unter den Schutz des Deutschen Reiches gestellt worden.
Damaraland-Konzession (betreffend die Gewährung von Land-, Bergbau- und Eisenbahnberechtigungen in einem Teile von Damaraland an die South - Westafrica- Company-Limited in London.)
Nachdem die Herren Rechtsanwalt Dr. Scharlach und Kaufmann C. Wichmann in Hamburg, welchen unter dem 3. August 1892 Land-, Bergbau- und Eisenbahnberechtigungen im Damaralande (Südwestafrika) unter dem Vorbehalte verliehen worden sind, dass innerhalb einer bestimmten
*) Über die Vorgeschichte siehe Kolonialzeitung 1892 Nr. 11 S. 147.