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Verzicht erhielt sie ein ausschliessliches Bergwerksprivileg im gesamten Ovambolande, auf etwa 80—100 000 qkm!
Der Gründungshergang, sowie die Rechtsakte der Regierung bedürfen nach alledem einer besonders eingehenden Prüfung. Es sei hier nur darauf hingewiesen, dass die Verleihung des gesamten Privilegs überhaupt wirkungslos ist, weil der Kolonialdirektor zur Verleihung nicht zuständig war*). Zu diesem formellen Mangel, der die ganze Konzession nichtig macht, treten aber noch materielle Mängel, welche die Konzession als ver- w irkt erscheinen lassen. Der formelle Mangel soll später eingehend begegründet werden, die materiellen Mängel werden bei der Darstellung der einzelnen Berechtigungen berücksichtigt werden.
2. Inhalt und Umfang der Rechte.
Durch die Konzession vom 12. September 1892 sind der South-West- Africa-Company Land-, Bergwerks-, Eisenbahn- und Steuerprivilegien verliehen.
A. Das Landprivileg.
1. Das Landprivileg beruht auf folgenden, im Teil II zusammengefass- ten Artikeln der Konzession.
„Die Damaralandkonzession begreift folgende Rechte in sich:
Artikel 9.
Die unentgeltliche Überlassung des ausschliesslichen Eigentums an dem Grund und Boden von einem Flächeninhalt von 13 000 Quadratkilometer, welcher von den Konzessionären in einem oder mehreren Stücken in dem nach Artikel 1 ihrer Auswahl freigestellten Bezirk**) ausgesucht werden wird, soweit diese Fläche Eigentum der Regierung ist oder ihrer Verfügung untersteht oder am Tage dieser Konzession herrenlos ist. Die Auswahl und Begrenzung dieser Ländereien sollen zunächst nur in Pausch und Bogen innerhalb dreier Jahre vom Tage dieser Konzession an stattfinden, vorbehaltlich einer späteren Abgrenzung.
Artikel 10.
Die Konzessionäre sind berechtigt, das Land in jeder für ihre Interessen am vorteilhaftesten erscheinenden Weise zu verwerten, ins-
*) s. unten §§ 15 ff.
**) In einem Bezirk im Damaraland in der Ausdehnung von zwei Breitengraden und drei Längengraden oder einem dem gleichkommenden Flächeninhalte, welcher in jedem Falle alle Kupfergruben von Otavi einschliesst und nördlich und östlich von dem Gebiet gelegen ist, woran die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika das Eigentumsrecht und die Bergwerksgerechtsame hat.
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