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mehr, erreicht werden kann, so wird sich auch eine diesbezügliche Erklärung der Regierung empfehlen.
Aber auch ohne solche Erklärung würde die Bergverordnung vom 8. August 1905 in dem Geltungsgebiet der erloschenen Privilegien in Kraft getreten sein*). Auf Grund der allgemeinen**) Schürffreiheit könnte jeder in diesen Gebieten schürfen, und gegenüber einer Klage der Company auf Unterlassung das Erlöschen der Privilegien einredeweise geltend machen.
c) Hält man die beiden Privilegien wegen Nichterfüllung der Ver- leihungsbedingungen für verwirkt, so wäre auch die Verwirkung durch eine Erklärung der Behörde zu veröffentlichen, nachdem die zweite Fiistver- lärgerung im Wege der Popularklage durch Anfechtung beseitigt oder durch Reichsgesetz für ungültig erklärt worden wäre.
d) Schliesslich wäre erforderlichenfalls eine gerichtliche Feststellung darüber herbeizuführen, dass die beiden Privilegien wegen groben Missbrauchs ohne Entschädigung verwirkt sind.
Durch die Beseitigung der beiden Bergwerksprivilegien der Company würde ein Gebiet von mindestens 150 000 qkm. im Norden unseres Schutzgebietes dem privaten Unternehmungsgeist erschlossen, und das deutsche Kapital hätte ungehinderten Zutritt in jene zukunftsreichen Gebiete unter für die Allgemeinheit gleich günstigen Bedingungen. Es wäre ferner das Bergwerksmonopol der Company beseitigt, wobei zu beachten ist, dass diese als Hauptbeteiligte oder doch Mitbeteiligte***) der mit Bergwerksprivilegien bedachten Kaokogesellschaft, Hanseatischen Land- und Minengesellschaft und South-African-Territories geradezu ein Bergwerksmonopol im grössten Teil des Schutzgebietes besessen hat. Es ist sogar behauptet worden, dass sie durch Nichtausübung ihrer Gerechtsame das Diamantenmonopol der De Beers Company aufrechterhalten habet).
C. Das Eisenbahnprivileg. 1. Begründung.
Das Eisenbahnprivileg der South -West-Africa-Company beruhte auf der Damaralandkonzession vom 12. September 1892. Diese begriff folgende Rechte in sich:
T e i 1 III .
Artikel 12.
Das Recht, ein- oder zweigeleisige Eisenbahnlinien anzulegen, zu betreiben oder zu unterhalten, von irgend einem Punkte der Küste des
*) § 93 der KV. **) § 10 der KV.
***) Die Höhe der Beteiligung festzustellen, wäre von erheblichem Interesse, f) Kolonialzeitung 1900 Nr. 16. S. 161; s. unten S 238-