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Privilegienerteilers auch binnen dieser Frist Eisenbahnen bauen sollte, zum Vorteil der privilegierten Company wie des Staates, der diese Bahnen auch dem öffentlichen Verkehr und damit dem Interesse der Bürger vorbehalten hatte. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Bcsiedelung der verliehenen Ländereien.
Da die Company diesen bestimmten Endzweck des Privilegs bisher nicht erfüllt hat, so hat das Privileg zu bestehen aufgehört und kann von der Regierung für erloschen erklärt werden*).
Die Ausübung des Eisenbahnprivilegs hat ferner unter Erfüllung seiner Verleihungsbedingungen zu erfolgen.
ODerEndzweckdesPrivilegs.
Der Endzweck des Eisenbahnprivilegs besteht, wie schon erwähnt, in der Ermöglichung des Bergbaubetriebs und der Besiedelung in den Konzessionsgebieten. Da für beides der Bau von Eisenbahnen die notwendige Voraussetzung ist, so ist auch das Eisenbahnprivileg ei loschen, wenn das Recht des Bergbaus und der Besiedelung innerhalb der festgesetzten Frist verwirkt ist. Die drei Privilegien, das Land-, Bergwerks- und Eisenbahnprivileg sind als einheitliches Ganzes aufzufassen mit dem allgemeinen Endzweck der wirtschaftlichen und finanziellen Entwickelung des Landes. Ihre Verleihung ist keineswegs Selbstzweck, sondern ein Entgelt für das Risiko dieser Entwickelung, welches die Company dem Staate abgenommen hat, da dieser die Entwickelung wegen Unzugänglichkeit des Reichstages für die Bewilligung von Mitteln zur Förderung dieser Entwickelung nicht selbst in die Hand nehmen konnte.
Wird dieser vom Staate bestimmte Endzweck der wirtschaftlichen und finanziellen Entwickelung des Schutzgebiets durch die Tätigkeit der privilegierten Company nicht erreicht, so sind die Privilegien von selbst erloschen. Dabei ist unerheblich, dass das Land überhaupt wirtschaftlich entwickelt ist, da diese Entwickelung durch die Tätigkeit des Staates und Dritter, nicht aber durch die der Company, herbeigeführt ist**).
Die aus der Tätigkeit der Otavigesellschaft entsprungenen wirtschaftlichen Vorteile kann die Company, obwohl sie mit 8 000 000 Mark an dieser Gesellschaft beteiligt ist, nicht als Erreichung des Endzwecks der ihr verliehenen Privilegien in Anspruch nehmen . Soweit sie für die Abtretung eines Teils ihrer Privilegien an die Otavigesellschaft durch Genussscheine, soweit sie sonst finanziell beteiligt ist, hat sie auch den entsprechenden Gewinn aus der dem Endzweck gemässen Ausübung der Rechte und Privilegien der Otavigesellschaft. Ihre übrigen Privilegien hat die Company wegen Nichterreichung des Endzwecks verwirkt.
*) s. oben S. 190. **) s. oben S. 217.