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Teil 1 (1906)
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sächlich eingeräumt hat, oder ob die Company diese Vorteile auf der Regierungsbahn schon geniesst, ehe sie selbst Bahnen gebaut hat.

10. Die Regierung verpflichtet sich endlich, in allen Fällen, in denen sie dritten Unternehmern eine Konzession zur Anlage oder zum Betriebe von Schienenverbindungen im Schutzgebiet erteilen wird, den Unter­nehmern entsprechende Verpflichtungen gegen die Gesellschaft aufzu­erlegen wie sie die letztere gegen den in Betracht kommenden Unter­nehmer zu erfüllen hat.

Hiergegen ist wohl vom Standpunkte der Billigkeit nichts einzu­wenden.

Sow eit in allen diesen Bedingungen der Company Rechte eingeräumt sind, handelt es sich um Nebenrechte, welche ohne das Bestehen des Hauptrechts, des Eisenbahnprivilegs, nicht wirksam werden können und das Schicksal des Hauptrechts teilen, also bei desen Nichtigkeit nicht zur Entstehung gelangen, bei seiner Verwirkung oder seinem Erlöschen gleich­falls untergehen.

e) Die Ausübung des Privileg s*).

Die Ausübung des Privilegs steht nicht im freien Belieben des Privi­legierten, sondern hat in den gesetzmässigen Schranken zu erfolgen.

Es ist nun wohl keine Frage, dass die Ausübung durch die privilegierte Person selbst zu erfolgen hat. Jede Abtretung von Sonderrechten an dritte Personen**) löst die Sonderrechte, soweit sie abgetreten sind, voll­kommen von der Person des Privilegierten und überträgt sie in gleichem Masse auf den dritten Erwerber***). Ist ein Teil des Privilegs abgetreten, so verbleibt dem Privilegierten der andere Teil, und zwar unter den gleichen Bedingungen wie das Qesamtprivilegium. Auch der dritte Erwerber kann den abgetretenen Teil des Privilegs nur unter den Bedingungen übernehmen und ausüben, die dem ganzen Privileg ursprünglich anhafteten. Erfüllt der dritte Erwerber die Bedingungen nicht, so ist der abgetretene Teil ver­wirkt und fällt an den Staat zurück, nicht etwa an den ursprünglich Privi­legierten. Auch dieser hat den zurückbehaltenen Teil seines Privilegs ver­wirkt, sofern er die diesem anhaftenden Bedingungen nicht erfüllt.

Die Ausübung des Privilegs erfordert zunächst die Erreichung des be­stimmten Endzwecks, nämlich die Durchführung von Eisenbahnbauten. Diese waren hauptsächlich zur Ausnützung der Bergwerksprivilegien ver­liehen, da Bergbaubetrieb ohne Eisenbahn undenkbar war. Da nun für die Einrichtung des Bergwerksbetriebs eine Frist von acht Jahren vorgesehen war, so ist die logische Folge, dass die Company nach dem Willen des

*) S. 190.

**) s. Art. 20 der Damaralandkonzession. ***) analog §§ 398 ff. BGB.; s. oben S. 194.