Diese Tatsache wäre indes nur von wirtschafts- und verkelirspolitischer Bedeutung, für die Rechtslage hingegen unerheblich.
Endlich ist zu beachten, dass durch die Vereinbarung das Eisenbahnprivileg der Company auch über die grössere Südhälfte des Rehobother Gebietes ausgedehnt wurde; nach der Damaralandkonzcssion gehörte nur der Teil des Rehobother Gebietes zum Geltungsbereich des Eisenbalmprivilegs, welcher nördlich des durch den südlichsten Teil des Kuisipflusses gehenden Breitengrades lag. Ist die Angabe Gerstenhauers richtig, dass die Company zum überwiegenden Teil Inhaberin der Aktien der Hanseatischen Gesellschaft sei, die ja ein Bergwerks- und Landprivileg im Rehobother Gebiet beansprucht, so w ird diese Erweiterung des Geltungsgebiets des Eisenbahnprivilegs der Company verständlich. Nach den Satzungen der Hanseatischen Gesellschaft*) erhielt die Company für das Einbringen des Eisenbahnprivilegs der Damaralandkonzession, das durch die Vereinbarung von 1898 zwar der Ausschliesslichkeit entkleidet, räumlich aber weiter ausgedehnt wurde, von den 12 000 Anteilen ä 200 Mark 6000 als voll eingezahlt geltende Anteile. Sie bewertete also das Eisenbahnprivileg mit 1 200 000 Mark. Auf diese Weise lassen sich ohne jede wirtschaftliche Tätigkeit Millionengewinne erzielen. Zu deren Realisierung seine Mitwirkung zu bieten, ist das Reich wohl nicht einmal moralisch verpflichtet.
Es verdient festgestellt zu werden, dass diese Spekulation der Company durch den geplanten Bau der Regierungsbahn von Windhuk nach Rehoboth vereitelt werden kann.
Denn einmal ist durch die Vereinbarung von 1898 der Wert des Einbringens der Company in die Hanseatische Gesellschaft erheblich herabgemindert, und zwar durch Verlust der Ausschliesslichkeit des Eisenbalmprivilegs, wogegen die räumliche Ausdehnung des Privilegs keinen entsprechenden Gegenwert darstellt. Das Privileg wird aber gänzlich wertlos, wenn die Regierung eine Bahn nach Rehoboth und später bis zur Südgrenze des Rehobother Gebiets, vielleicht auch bis nach Gibeon-Keet- manshoop baut. Dieser Gesichtspunkt spricht besonders für die Durchführung des geplanten Bahnbaues.
Wie die beiden Gesellschaften sich wegen der Wertminderung des Einbringens der Company auseinandersetzen, ist hier nicht näher zu erörtern.
d) Die Bedingungen des Privilegs.
1. Die Gesellschaft darf keine Konkurrenzbahnen zu Regierungsbahnen anlegen**).
*) s. oben S. 150.
**) § 2 der Vereinbarung.