Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
Seite
220
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Diese Tatsache wäre indes nur von wirtschafts- und verkelirspolitischer Bedeutung, für die Rechtslage hingegen unerheblich.

Endlich ist zu beachten, dass durch die Vereinbarung das Eisenbahn­privileg der Company auch über die grössere Südhälfte des Rehobother Gebietes ausgedehnt wurde; nach der Damaralandkonzcssion gehörte nur der Teil des Rehobother Gebietes zum Geltungsbereich des Eisenbalm­privilegs, welcher nördlich des durch den südlichsten Teil des Kuisipflusses gehenden Breitengrades lag. Ist die Angabe Gerstenhauers richtig, dass die Company zum überwiegenden Teil Inhaberin der Aktien der Hanseati­schen Gesellschaft sei, die ja ein Bergwerks- und Landprivileg im Reho­bother Gebiet beansprucht, so w ird diese Erweiterung des Geltungsgebiets des Eisenbahnprivilegs der Company verständlich. Nach den Satzungen der Hanseatischen Gesellschaft*) erhielt die Company für das Einbringen des Eisenbahnprivilegs der Damaralandkonzession, das durch die Vereinbarung von 1898 zwar der Ausschliesslichkeit entkleidet, räumlich aber weiter aus­gedehnt wurde, von den 12 000 Anteilen ä 200 Mark 6000 als voll eingezahlt geltende Anteile. Sie bewertete also das Eisenbahnprivileg mit 1 200 000 Mark. Auf diese Weise lassen sich ohne jede wirtschaftliche Tätigkeit Millionengewinne erzielen. Zu deren Realisierung seine Mitwirkung zu bieten, ist das Reich wohl nicht einmal moralisch verpflichtet.

Es verdient festgestellt zu werden, dass diese Spekulation der Com­pany durch den geplanten Bau der Regierungsbahn von Windhuk nach Rehoboth vereitelt werden kann.

Denn einmal ist durch die Vereinbarung von 1898 der Wert des Ein­bringens der Company in die Hanseatische Gesellschaft erheblich herab­gemindert, und zwar durch Verlust der Ausschliesslichkeit des Eisenbalm­privilegs, wogegen die räumliche Ausdehnung des Privilegs keinen ent­sprechenden Gegenwert darstellt. Das Privileg wird aber gänzlich wert­los, wenn die Regierung eine Bahn nach Rehoboth und später bis zur Südgrenze des Rehobother Gebiets, vielleicht auch bis nach Gibeon-Keet- manshoop baut. Dieser Gesichtspunkt spricht besonders für die Durch­führung des geplanten Bahnbaues.

Wie die beiden Gesellschaften sich wegen der Wertminderung des Einbringens der Company auseinandersetzen, ist hier nicht näher zu er­örtern.

d) Die Bedingungen des Privilegs.

1. Die Gesellschaft darf keine Konkurrenzbahnen zu Regierungs­bahnen anlegen**).

*) s. oben S. 150.

**) § 2 der Vereinbarung.