Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
Seite
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Daher ist die Vereinbarung rechtlich bedeutungslos. Die Company ist nicht berechtigt, die vereinbarten Sonderrechte geltend zu machen, hat auch keinen Anspruch auf Erteilung des Privilegs, kein Klagerecht. Denn der Richter kann die Ausübung eines gesetzgeberischen Aktes nicht er­zwingen'").

Man könnte nun einwenden, dass die Vereinbarung der Company eine Entschädigung für den allerdings an sich schon rechtsunwirksamen Verzicht auf das Eisenbahnprivileg vom 12. September 1892 einräumt. Und in der Tat könnte ja eine solche Entschädigung in Geld im Wege des zivilrechtlichen Vertrages festgesetzt werden**). Hierbei ist aber zu bedenken, dass, wenn als Entschädigung wiederum Sonderrechte ein­geräumt werden, diese Sonderrechte nur dann rechtswirksam w erden können, wenn sie in der gesetzmässigen Form, durch einen Akt der Gesetz­gebung, verliehen werden. Dies ist im vorliegenden Falle zweifellos nicht geschehen, daher ist die Vereinbarung vom 11. Oktober 1898 wirkungslos.

c) Inhalt und Umfang des Privilegs.

Die Darstellung des Inhalts und Umfangs des Eisenbahnprivilegs ist trotz der Wirkungslosigkeit der Vereinbarung vom 11. Oktober 1898 er­forderlich, weil dies Privileg zu einem Teil die Grundlage der von der Otavigesellschaft beanspruchten Rechte bildet.

Zunächst ist festzustellen, ob überhaupt, nachdem die Company auf die Ausschliesslichkeit ihrer Eisenbahnbaurechte verzichtet hat, noch von einem Eisenbahnprivileg gesprochen werden kann.

Man wird dies unbedingt zugeben müssen. Denn die Ausschliess­lichkeit erschöpft nicht das Wesen des Sonderrechts. Ein solches liegt viel­mehr vor bei jeder Abweichung von dem gemeinen Recht.

Im vorliegenden Falle wird diese Abweichung wie folgt begründet:

Jedermann hat das Recht, im Schutzgebiete Eisenbahnen anzulegen, bedarf jedoch hierzu der landespolizeilichen Genehmigung. Das Staats­bahnsystem, das schon jetzt erstrebenswerte, das im Verkehrsinteresse notwendige Endziel der Reichseisenbahnpolitik in den Schutzgebieten, ist hier leider noch nicht durchgeführt***). Jeder Eisenbahnunternehmer ist aber verpflichtet, die Genehmigung zum Eisenbahnbau im einzelnen Falle nachzusuchen. Die Company dagegen hat von vornherein, ein für allemal und auf ewige Zeiten das Recht erhalten, innerhalb eines bestimmten Ge­bietes Eisenbahnen für ihre privaten und für öffentliche Zwecke anzu-

*) Dernburg. Pandekten Bd. I, S. 199. **) ALR. Einleitung § 71.

***) Hue de Grais, S. 555 ff.; Schutzverträge S. 132 ff.