Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
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Massgabe in Kraft, dass der in den genannten beiden Artikeln erwähnte Zeitraum von 50 Jahren auf 25 Jahre herabgesetzt wird.

§ 5. Für die Benutzung derjenigen Schienenverbindungen, welche die Regierung in dem südwestafrikanischen Schutzgebiete anlegen oder be­treiben wird, gewährt sie der. Gesellschaft die nämlichen Vorteile, welche diese der Regierung bezüglich der Benutzung der Linien der Gesellschaft nach Massgabe des dritten und vierten Satzes des § 3 dieser Vereinbarung zugestanden hat. Die Regierung verpflichtet sich ferner, in allen Fällen, in denen sie dritten Unternehmern eine Konzession zur Anlage oder zum Betrieb von Schienenverbindungen im südwestafrikanischen Schutz­gebiet erteilen wird, den Unternehmern entsprechende Verpflichtungen gegen die Gesellschaft aufzuerlegen, wie sie die letztere gleichfalls nach Massgabe des dritten und vierten Satzes des § 3 dieser Vereinbarung gegen den in Betracht kommenden Unternehmer zu erfüllen hat.

b) Wesen und rechtliche Bedeutung der Vereinbarung.

Die Bezeichnung der den Gesellschaften verliehenen Rechte als Ver­einbarungen und Konzessionen zeigt die bisher herrschende Ungewissheit über den rechtlichen Charakter dieser Rechte. Sie sind u. E. nichts anderes als Sonderrechte einzelner physischer und juristischer Personen, als Privi­legien im Rechtssinne. Dies beweist deutlich der Inhalt der Konzessions­urkunden. Auf ihn ausschliesslich kommt es an, will man das Wesen dieser Rechte ergründen, nicht aber auf die Bezeichnung. Dies festzu­stellen, ist von Wichtigkeit, weil versucht worden ist, die einseitige Auf­hebung und Beschränkung der verliehenen Rechte als Vertragsbruch zu kennzeichnen*).

Es ist eigentlich so selbstverständlich, dass es keines weiteren Be­weises bedürfte, dass der Inhalt eines Sonderrechtes vor seiner Verleihung genau festgestellt wird, desgleichen die Bedingungen, Fristen und Auflagen. Ist eine solche Vereinbarung, eine soldhe Punktation erfolgt, so bedarf es zur Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung der Verleihung durch das zu­ständige Organ der Gesetzgebung. Erst die Verleihung begründet das Sonderrecht.

Im vorliegenden Falle liegt nun lediglich eine Vereinbarung zwischen der Kolonialabteilung und der Company vor. Eine Verleihung durch Reichs­gesetz oder Kaiserliche Verordnung oder eine vom Gesetzgeber aus­drücklich zur Verleihung ermächtigte Behörde ist nicht erfolgt.

*) v. Bornhaupt, Zeitschrift für Kolonialrecht, 6. Jahrg. 1904, ?. 564: v. Born­haupts Auffassung vom Wesen des hierher nicht gehörigen Qesellschaftsvertrages (S. 563) braucht wohl nicht widerlegt zu werden.