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Da die Company auf das Eiseiibahnprivileg verzichtet hat*), so erübrigt sich eine systematische Darstellung des Eisenbahnprivilegs. Lediglich der Verzicht ist einer eingehenden Betrachtung zu unterziehen.
2. Verzicht**).
a) Zunächst ist festzustellen, dass gleich dem Land- und Bergwerksprivileg auch das Eisenbahnprivileg der Company rechtsungültig war, und zwar w egen Unzuständigkeit der verleihenden Behörde. Dasselbe gilt für das Ausführungsprotokoll vom 14. November 1892, denn dieses enthält eine Abänderung einzelner Bedingungen des Privilegs vom 12. September 1892, und Erklärungen über die Ausführung des nichtigen Privilegs.
Wegen der Nichtigkeit des Privilegs sind alle späteren Rechtsakte der Regierung bezüglich des Privilegs, also das Protokoll vom 14. November 1892 und die Vereinbarung vom 11. Oktober 1898 hinfällig, sind alle Ansprüche der Company aus diesen Vereinbarungen rechtlich nicht begründet. Es handelt sich hier nämlich nur um vorläufige Vereinbarungen über die Verleihung eines Eisenbahnprivilegs, welche erst durch die Verleihung des Privilegs in der gesetzmässigen Form, d. h. durch einen Akt der Gesetzgebung — Reichsgesetz oder Kaiserliche Verordnung —, einen Rechtsanspruch der Company begründet haben würden. Einen Rechtsanspruch auf die gesetzmässige Verleihung des vereinbarten Privilegs besitzt aber die Company nicht***).
Da der Company nach alledem ein Eisenbahnprivileg nicht zustand, ist auch ihr Verzicht auf das Privileg bedeutungslos, ist ferner die in der Vereinbarung vom 11. Oktober 1898 als Entgelt für den Verzicht gewährte Entschädigung rechtlich unbegründet und wirkungslos.
b) Aber auch wenn man die Nichtigkeit des Eisenbalmprivilegs nicht anerkennt, so wird man zugeben müssen, dass das Privileg im Augenblick des Verzichts bereits verw irkt war, dass also auch aus diesem Grunde der Verzicht bedeutungslos und die dafür gewährte Entschädigung unbegründet ist.
Die Company hatte durch Artikel 12 der Damaralandkonzession das Recht erhalten, im Norden des durch den südlichsten Teil des Kuisipflusses gehenden Breitengrades, Eisenbahnen zu bauen und Häfen anzulegen. Die Bahnen sollten nach dem Geltungsgebiet des Damarabergprivilegs sowie nach jedem Punkte der Inlandsgrenze der Nordhälfte des Schutzgebiets geführt werden.
Das Gebiet des Bergwerksprivilegs lag aber etwa 300 Kilometer nördlich von Windhuk, das damals schon Sitz der Regierung und Mittelpunkt
*) durch die Vereinbarung vom 11. Oktober 1898; s. unten S. 214 ff. **) s. oben S. 184. ***) s. oben S. 156.