propriation durch Vermittclung der Regierung, soweit das deutsche Recht die Expropriation zulässt, und mit der Verpflichtung zu angemessener Entschädigung der Eigentümer*).
y) Die Konzessionäre gemessen während eines Zeitraums von 20 Jahren, vom Tage der Konzession an**) das Recht, alle für den Bau, die Ausrüstung, die Unterhaltung und den Betrieb der Gruben und der dazugehörigen Werke erforderlichen Maschinen, Werkzeuge, Gerätschaften, Ausrüstungsstücke und Materialien zollfrei einzuführen.
ö) Mit Rücksicht auf die der Regierung im Artikel 7 vorbehaltenen Abgaben sollen die Konzessionäre von allen anderen Abgaben und Steuern auf ihre in den Artikeln 1 und 2 aufgeführten Bergbauberechtigungen und sonstigen Unternehmungen während eines Zeitraums von 20 Jahren**), vom Tage der Konzession an, frei sein.
Nach Ablauf dieses Zeitraums sollen sie in bezug auf Besteuerung alle diejenigen Vergünstigungen gemessen, welche die Regierung irgend einem Dritten in Damaraland gewähren wird.
Unter Damaraland ist das in der deutschen Interessensphäre in Südwestafrika nördlich vom Wendekreis des Steinbocks gelegene Land zu verstellen.
b) Das Ovamboprivileg.
Das Privileg besteht ursprünglich in dem ausschliesslichen, zeitlich nicht begrenzten Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien jeder Art in einem Gebiet von 75—100 000 qkm des Ovambolandes.
Falls die Regierung dieses Gebiet zum öffentlichen Schürfgebiet erklärt, erlischt dieses Privileg, und es bleiben der Gesellschaft eine Anzahl Sonderrechte. Da durch §§ 10, 93 der Bergverordnung vom 8. August 1905 der Grundsatz der Bergbaufreiheit auf dieses Gebiet ausgedehnt ist, so gibt das Privileg der Gesellschaft nunmehr vom 1. Januar 1906 an folgende Sonderrechte:
a) Das ausschliessliche, zeitlich nicht begrenzte Recht der Aufsuchung und Gewinnung von Edelsteinen und Kupfer, gediegen oder als Erz.
ß) Das Recht auf die Hälfte der auf Grund der Vorschriften der Bergverordnung von 1905 aus dem Bergbau in diesem Gebiet von Dritten an die Regierung zu zahlenden Gebühren.
y) Das Recht, von jedem bergmännischen Unternehmen, das in diesem Gebiet auf Grund der Bergbaufreiheit von Dritten eingerichtet wird, eine von der Gesellschaft festzusetzende, nach der Höhe des jährlichen
*) s. die Enteignungsverordnung vom 14. Februar und 12. November 1903 im Anhang.
**) also bis zum 12. September 1912 .