Part 
Teil 1 (1906)
Place and Date of Creation
Page
185
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

185

gierung die Gesellschaft für den Verzicht auf das Eisenbahnprivileg durch Erteilung einer zwar nicht ausschliesslichen, aber doch allgemeinen Be­rechtigung zum Eisenbahnbau in dem Geltungsbereich des Privilegs*), sowie durch die Erteilung des Ovamboprivilegs**).

Da die Voraussetzung einer Entschädigungspflicht des Staates wegen des Verzichts der Gesellschaft auf das Eisenbahnprivileg nicht bestand, so kann das Ovamboprivileg ohne Entschädigung entzogen werden.

c) Das Damara- wie das Ovamboprivileg sind unter verschiedenen Bedingungen erteilt. Es ist deshalb eine getrennte Behandlung dieser beiden Bergwerksprivilegien geboten.

Selbst wenn man die Nichtigkeit wegen formeller Mängel bei der Verleihung nicht anerkennt, sind doch auch materielle Mängel vorhanden, welche besonders das Damaraprivileg als verwirkt erscheinen lassen. Es soll deshalb in eine materielle Prüfung der beiden Privilegien ein­getreten werden.

3. Inhalt und Umfang der Privilegien.

a) Das Damaraprivileg.

Das Privileg bestellt in dem ausschliesslichen, zeitlich nicht be­grenzten Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien jeder Art in einem Gebiet von 75 000 qkm Umfang im nördlichen Teile des Schutz­gebiets***).

Mit diesem Recht sind verschiedene Nebenrechte verbunden, welche naturgemäss von dem Bestehen des Hauptrechts abhängig sind. Die Nebenrechte sind folgende:

a) Die Konzessionäre sind berechtigt, in dem Konzessionsgebiet alle zum Grubenbetrieb nötig oder dienlich erscheinenden Arbeiten vor­zunehmen und alle Arten von Anlagen, Magazinen, Gebäuden, Verkaufs­hallen, Anstalten, Reservoiren, Wasserläufen, Strassen, Pferde- und Eisen­bahnen, Kanälen und sonstigen Verkehrseinrichlungen zu machen.

ß) Die Regierung verleiht den Konzessionären unentgeltlich das Eigentum an Grund und Boden sowie die Wassergerechtsame, welche zu den vorerwähnten Zwecken erforderlich sind, soweit der Grund und Boden und die Wassergerechtsame der Regierung gehören oder sonst ihrer Ver­fügung unterstehen bezw. herrenlos sind.

Soweit der Grund und Boden und die Wassergerechtsame sich im Eigentum Dritter befinden, erhalten die Konzessionäre das Recht der Ex-

*) s. unten S. 214 ff.

**) Die Darstellung der Denkschrift von 1905, S. 17, 18, erwähnt die Ver­pflichtung der Gesellschaft zur Ausübung ihres Eisenbahnprivilegs und die Folgen der Nichtausübung überhaupt nicht. Sie scheint nur Rechte, aber keine Pflichten der Gesellschaft zu kennen.

***) s. die Karte des Land- und Minenbesitzes von 1905.