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Teil 1 (1906)
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dass die Frist, innerhalb welcher sie nach Artikel 5 der Konzession den Beginn eines ordnungsmässigen bergmännischen Betriebes nachzuweisen hat, anstatt vom Tage der Konzession vom 12. Sep­tember 1896 an beginnt und mithin bis zum 12. September 1904 läuft.

Berlin, den 11. Oktober 1898.

Auswärtiges Amt, Kolonialabteilung, gez. v. B u c h k a.

Für die South-West-Africa-Company-Limited, London, gez. Scharlach, gez. Ferdinand Frhr. v. Nordenflycht.

2. Wesen und rechtliche Bedeutung der Bergwerksprivilegien.

a) Das Damaraprivileg.

Dieses ausschliessliche Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien erstreckt sich über ein Gebiet von 75 000 qkirr), welches vor der Erteilung der Konzession vom 12. September 1892 Schutzgebiet ge­worden war**). Es galt daher in diesem Gebiet der § 1 der Bergverord­nung vom 15. August 1889, wonach die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien innerhalb des südwestafrikanischen Schutzgebietes den Vor­schriften dieser Verordnung unterlag. Damit w ar der Grundsatz der Berg­baufreiheit auf dieses Gebiet ausgedehnt. Niemand wird trotz alledem der Regierung das Recht bestreiten können, in gesetzmässiger Form Sonder­gerechtsame in bergbaulicher Hinsicht innerhalb dieses Gebietes zu ver­leihen. Durch Reichsgesetz oder kaiserliche Verordnung hätte hier ein Bergwerksprivileg ohne Zweifel verliehen werden können.

Das ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr hat der Kolonialdirektor ohne vorherige Kenntnis der Öffentlichkeit das Damaraprivileg verliehen, das natürlich infolge Unzuständigkeit der verleihenden Behörde nichtig ist. Es ist aber von erheblicher Bedeutung, die Umstände dieser Verleihung näher zu beleuchten. Dabei wird sich in vielfacher Hinsicht ein Rechts- irrtum des Kolonialdirektors herausstellen, und seine Massnahmen lassen gewisse Absichten deutlich erkennen.

Unter Anerkennung des Grundsatzes, dass die Bergbaufreiheit der Verordnung vom 15. August 1889 sich von selbst auf diejenigen Teile der Interessensphäre ausdehnte, welche zum Schutzgebiet hinzutraten, war der Kolonialdirektor augenscheinlich der Ansicht, dass er zwar im Schutz-

*) s. oben S. 49.

**) g. oben S. 159, 165.