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Teil 1 (1906)
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184
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b) Das Ovamboprivileg.

Dieses Bergwerksprivileg erstreckt sich über das nördlich des Damaraprivilegs gelegene Ovambogebiet in einer Ausdehnung von etwa 75100 000 ! qkm. Der Geltungsbereich gehört noch heute zur Interessensphäre und nicht zum Schutzgebiet. Trotzdem ist die Befugnis der zuständigen Behörden zur Verleihung von Bergwerksprivilegien in diesem Gebiet u. E. nicht zu bezweifeln.

Auch dieses Privileg ist von der unzuständigen Behörde verliehen und deshalb von Anfang an nichtig. Der Grund der Verleihung des Ovamboprivilegs bedarf noch näherer Erörterung.

Die Gesellschaft besass auf Grund der Artikel XIIXVIII der Damara- landkonzession vom 12. September 1892 ein Eisenbahnprivileg in dem nördlich vom Wendekreis des Steinbocks gelegenen Teile des Schutz­gebiets. Der Wendekreis des Steinbocks durchschneidet das Schutz­gebiet etwa auf der Linie Südspitze von Sandwichhafen, lioornkranz, Rehoboth, Naosanabis. Als nun im Jahre 1897 die Rinderpest im Damara- lande ausbrach und den Verkehr auf der Linie SwakopmundWindhuk lahmlegte, w ar der Bau einer Eisenbahn von Swakopmund nach Windhuk ein unabweisbares Bedürfnis, eine Notwendigkeit gew orden, um die Ein­wohner des Innern, insbesondere der Hauptstadt, vor dem Verhungern zu schützen. Da die privilegierte Gesellschaft, deren Privileg übrigens nichtig war, die Bahn ohne Zinsgarantie zu bauen sich weigerte, so entschloss sich der Staat zum Bau der Bahn zunächst von Swakopmund nach Karibib, sodann bis Windhuk. Da der Staat zur Gewährung einer Zinsgarantie an die so wie so schon reichlich privilegierte Gesellschaft nach dem Inhalte des Privilegs unter den erwähnten Umständen nicht verpflichtet war, so war die Gesellschaft nicht berechtigt, den Bahnbau von dieser Bedingung abhängig zu machen. Sie musste eben die Bahn von Swakopmund nach Windhuk bauen oder auf ihr Privileg verzichten, wofern sie sich nicht eines groben Missbrauchs ihres Privilegs zum Schaden des Reichs und seiner Bürger schuldig machen wollte*). Ein solcher Missbrauch liegt aber darin, dass die Gesellschaft die Bahn ohne die unberechtigt gestellte Be­dingung der Gewährung einer Zinsgarantie zu bauen sich weigerte. Über die Bedeutung des Artikels 12 des Protokolls vom 14. November 1892 soll unten Näheres gesagt werden**).

Aus diesem Grunde hätte die Regierung die Pflicht gehabt, diesen groben Missbrauch durch richterliches Erkenntnis feststellen zu lassen, w as heute noch möglich ist. Damit wäre das Eisenbahnprivileg der Ge­sellschaft verwirkt gewesen. Anstatt dessen aber entschädigte die Re-

*) A. L. R. Einleitung § 72. **) s. unten S. 210.