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Hafen-, Post-, Telegraphen- und Münzgebühren, die Stolgebühren und das Schulgeld." *)
Die Gebühren sind in dem Haushalt des Schutzgebiets zusammen mit den Abgaben und sonstigen Verwaltungseinnahmen aufgeführt.**) Sic werden mit der zunehmenden wirtschaftlichen Entwickelung des Schutzgebiets ganz erheblich steigen und einen nicht unbeträchtlichen Teil der eigenen Einnahmen des Schutzgebiets ausmachen.***)
Es muss jedoch hervorgehoben werden, dass der Staat zu Gunsten einzelner Gesellschaften auf die Abgaben von dem Betriebe des Bergbaus im grössten Teile des Schutzgebiets ganz oder teilweise, auf bestimmte Zeit und dauernd verzichtet hat. Der Ausfall an eigenen Einnahmen, den das Schutzgebiet hierdurch je länger desto mehr erleiden wird, zumal da der Bergbau binnen kurzem einen gewaltigen Aufschwung nehmen wird, wird sich als ein schweres Hemmnis für die finanzielle Selbständigmachung des Schutzgebiets erweisen. Es muss daher eine Beseitigung dieser Sonderrechte der Gesellschaften ins Auge gefast werden.
b) Steuern.
„Steuern sind Zwangsbeiträge, welche der Staat kraft seiner Finanzhoheit oder ein öffentlicher Verband kraft staatlicher Ermächtigung zur Bestreitung seiner allgemeinen Bedürfnisse nach bestimmtem Massstabe erhebt. Diese allgemeine Bestimmung scheidet die Steuern von den Gebühren, die für einzelne Gegenleistungen entrichtet werden. Beide werden unter der Bezeichnung Abgaben zusammengefasst." t)
Bis zum Ausbruch des Aufstandes ist das Steuerwesen — abgesehen von dem Zollwesen — im Schutzgebiet wenig entwickelt gewesen. Der Etat für 1904 weist folgende Steuern auf:
a) Spirituosen-, Schank- und Handelssteucr 3U 000 Mk.
b) Wanderhändlersteuer 10 000 Mk.
c) Wege- und Wagensteuer 32 000 Mk.
d) Hundesteuer 2 000 Mk.
74 000 Mk.
Es wird Aufgabe der Regierung sein, nach Wiederherstellung geordneter Verhältnisse die Steuerkraft des Landes zu entwickeln und allmählich neue Steuerquellen zu erschliessen.tt)
*) Hue de Qrais. S. 182.
**) Schutz vertrage S. 127 f.
***) siehe Tabelle S. 9.
t) Hue de Orais, S. 183.
tt) Schutzverträge S. 129—131.