Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
Seite
52
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Abschnitt II.

Die finanzielle Entwickelung des Schutzgebietes.

§ 4.

L Die rechtsgeschichtliche Entwickelung.

1. Allgemeines.

Waren auch im Zeitpunkte der Erwerbung des südwestafrikanischen Schutzgebiets Erwägungen der Art, dass die Mittel zur Errichtung und Ausbreitung der deutschen Herrschaft vom Lande selbst aufgebracht v ür- den, aus mancherlei Gründen vollkommen ausgeschlossen, so musste es doch allmählich zum leitenden Gesichtspunkte der deutschen Politik im Schutzgebiet werden, dessen finanzielle Selbständigkeit herbeizuführen.

Zunächst besass das Land nur geringe natürliche Hilfsquellen, und diese waren noch dazu nur wenig und nur wenigen bekannt. Deshalb hatte es keinen Kredit beim Reiche: Der Reichszuschuss belief sich im Jahre 1886 auf 50 100 Mk. und stieg bis zum Jahre 1893/94 auf 267 000 Mk., wozu als erste grössere Aufwendung ein Nachtrag von 500 000 Mark zur Vorbereitung des Krieges gegen Hendrik Witbooi trat.*) Das Reich v ar nicht geneigt, von vornherein das Schutzgebiet in eigene Verwaltung zu nehmen und nötigte im Frühjahr 1888 die deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika zur Übernahme der Verwaltung.**) Bei der finanziellen Unfähigkeit der Gesellschaft trat das Reich nach kurzer Zeit wieder an die Stelle der Gesellschaft, jedoch ohne die Entwickelung des Landes ernstlich in die Hand zu nehmen. Dies beweist die ausserordentliche Geringfügig­keit der Mittel, welche das Reich für das Schutzgebiet jährlich zur Ver­fügung stellte. Dabei bedurfte es gerade bei der eigenartigen Landesnatur der angestrengtesten Arbeit und der Bereitstellung grösserer Mittel, um die Hülfsquellen des Landes zu entwickeln. Um die erforderlichen Ein­nahmen zu schaffen, war die Heranziehung zahlreicher weisser Ansiedler und eine ausgiebige Förderung ihrer Erwerbstätigkeit notwendig. Dem standen jedoch zahllose Hindernisse im Wege.

*) Schutzverträge S. 115.

**) Qerstenhauer, Ergänzungsband, S. 2 f.