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diesem Zusammenhange nur auf die Ergebnisse der von der deutschen Kolonialgesellschaft und dem Kolonialwirtschaftlichen Komitee unternommenen Fischflussexpedition.*)
3. Staatliche Nutzungsrechte.**)
a) Regalien und Gebühren.
Von wesentlich geringerer, aber doch nicht ohne jede Bedeutung für die finanzielle Entwickelung des Schutzgebiets sind eine Anzahl ausschliesslicher Nutzungsrechte des Staates, sogenannte Regalien. Sie können durch staatliche Verleihung übertragen werden.
„Die neuere Entwickelung unseres Staatslebens mit ihren auf Befreiung des Verkehrs und Gewerbes gerichteten Bestrebungen hat die Bedeutung der Regalien fast vollständig verwischt. Das Verkehrswesen wird vom Staate nicht mehr als Finanzquelle, sondern um seiner selbst willen gepflegt; die Verwaltung des Post- und des Münzwesens, der Strassen, Ströme und Häfen ist damit aus dem Kreise der Regalien in das Gebiet der Wirtschaftspflege übergetreten und hat nur insoweit eine nebensächliche finanzielle Bedeutung bewahrt, als der Staat für die vorzugsweise Benutzung der von ihm erhaltenen Anstalten eine Entschädigung in Gestalt von Gebühren erhebt. Nachdem ferner der Privaterwerb des Staates jedes Vorrechtes entkleidet war, mussten Jagd, Fischerei, Forsten und Bergwerke gleichfalls den Charakter der Regalität verlieren. Gleiches gilt von den mit Ausschluss privater Mitbewerbung vom Staate betriebenen Handelsgeschäften (Monopolen). Nur als Erhebungsformen für gewisse Steuern erhielten sich einzelne Monopole eine Zeitlang fort. (Spielkarten-, Salz-, Tabaksmonopol.) Andere Regalien hörten entweder ganz auf, wie das Abzugsregal, oder sie wurden in Verbrauchssteuern umgewandelt, wie das Zoll- und das Salzregal. Als Finanzgegenstände sind die Regalien damit, wo sie nicht gänzlich verschwanden, wie in England und Frankreich, auf vereinzelte Überbleibsel zusammengeschrumpft. In Preussen besteht zur Zeit nur das Anfallsrecht auf herrenlose Gegenstände, das Bernsteinregal und das Lotterieregal." ***)
*) Alexander Kuhn, Die Fischfluss-Expedition. Berlin 1904. Verlag des Kolonialwirtschaftlichen Komitees.
**) Schutzverträge S. 10 f, 19 ff;
Hue de Qrais S. 180 ff. ***) Hue de Qrais, S. 180 f.