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Privilegien — beruhende Anspruch auf Steuern, Abgaben und Gebühren ist auf das Reich übergegangen und dem Kaiser zur Ausübung übertragen. Soweit solche Steuern, Gebühren und Abgaben an die Kapitäne gezahlt oder zu zahlen sind, müssen sie im Schutzgebietshaushalt unter entsprechendem Titel, eventuell Leertitel, in Zukunft aufgeführt werden, da sie zu den Einnahmen gehören, welche jährlich durch Gesetz festzustellen sind. Die Verpflichtung zur Zahlung dieser Steuern, Gebühren und Abgaben ist nicht untergegangen, denn das berechtigte Subjekt ist nicht weggefallen, sondern nur durch ein anderes ersetzt.
Nach alledem ist der Kaiser in der Ausübung der Finanzhoheitsrechte im Schutzgebiet nur noch mittelbar beschränkt, und zwar durch das Budgetrecht des Reichstags und das entsprechende Gesetzgebungsrecht der beiden gesetzgebenden Faktoren.
§ 5.
IL Das Finanzwesen im Schutzgebiet.
1. Allgemeines*).
Die Einnahmen des Schutzgebiets beruhen teils auf privatrechtlichem, teils auf staatsrechtlichem Titel.
Die privatrechtlichen Einnahmen fliessen aus dem Staatsvermögen, dem die Staatsschulden gegenüberstehen.
Die einzelnen Gegenstände des Staatsvermögens dienen entweder allgemeinen staatlichen Zwecken, wie die öffentlichen Strassen, Flüsse, Häfen, Dienstgebäude, Brunnen, Wasserstauanlagen, Pfandkraale — Verwaltungsvermögen —, oder sie sind lediglich oder doch vorwiegend zur Gewinnung von Staatseinnahmen bestimmt — Finanzvermögen.
Erstere fallen unter die Verwaltungszweige, denen sie dienen, letztere bilden den Gegenstand der Finanzverwaltung und bestehen in Kronland, Forsten, in Kapitalfonds, in Viehherden und in gewerblichen Anlagen, wie Staatseisenbahnen und staatlichen Bergwerken sowie Stauanlagen.
Auf staatsrechtlichem Titel beruhen die staatlichen Nutzungsrechte, Regalien und Gebühren, und die zur Deckung des übrigen Bedarfes von den Bewohnern des Schutzgebiets erhobenen Steuern sowie endlich der Reichszuschuss.
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*) Hue de Qrais, S. 159 f, 168.
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