Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
Seite
61
Einzelbild herunterladen
 

61

2. Das Staatsvermögen des Schutzgebietes.

a) Verwaltungsvermögen.

a) Im Laufe der Zeit sind vom Staate zahlreiche, teils fahrbare Wege und Strassen angelegt. Diese stehen sämtlich als öffentliche Wege im Eigen­tum des Schutzgebiets, auch dort, wo sie durch das Privateigentum, bei­spielsweise das von der deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika beanspruchte Gebiet führen. Eine Entschädigung für die Anlage solcher öffentlicher Wege durch das Gebiet dieser Gesellschaft ist bisher weder ge­fordert noch gewährt.

Ein besonderes Wegerecht hat sich entwickelt.*)

ß) Die zahlreichen, das Land durchziehenden Elüsse dürften ebenfalls vom Staat als Eigentum beansprucht werden. Gesetzliche Bestimmungen bestehen hierüber zur Zeit noch nicht, obwohl sie bei der Eigenart der Landesnatur unbedingt erforderlich wären. Lediglich das Wasserrecht ist durch zwei Verordnungen von rein örtlicher Bedeutung geregelt. **) Es ist eine der dringendsten Aufgaben nach Niederwerfung des Aufstandes, das Wasserrecht unter Wahrnehmung der öffentlichen Interessen zu regeln.

y) Die beiden Häfen des deutschen Schutzgebiets, Swakopmund und Lüderitzbucht, werden von der deutschen Kolonialgesellschaft für Süd­westafrika zu Eigentum beansprucht; von diesem Gelände hat die Gesell­schaft bereits viele Grundstücke verkauft. Auch hier ist eine Regelung der Rechtsverhältnisse am Hafen und am Strande, sowie eine solche des Strandrechts unvermeidlich. Die Reichsstrandungsordnung als Bestand­teil des öffentlichen Rechts gilt zur Zeit noch nicht im Schutzgebiet.

(5) Zahlreiche Dienstgebäude für die Verwaltungs-, Gerichts- und Militärbehörden stehen im Eigentum des Schutzgebietsfiskus.

e) Bei den eigenartigen Wasserverhältnissen im Lande ***) werden Brunnen und Staudämme einen nicht unwesentlichen Teil des Verwal­tungsvermögens des Staates zu bilden haben. Brunnen sind xeils von der Regierung, teils vom Kolonialwirtschaftlichen Komitee angelegt. Stau­anlagen sind jedoch so kostspielig, dass zunächst die Regierung mit der Errichtung von solchen vorzugehen hätte. Bei der Produktivität solcher Anlagen sind sie mehr dem Finanzvermögen als dem Verwaltungsver­mögen zuzurechnen.

Ist erst eine Selbstverwaltung im Schutzgebiet eingerichtet, sind erst

*) M. S. 171, 175 ff. **) M. S. 188.

***) s. die Fischfluss-Expedition, von Alexander Kuhn, Berlin, Verlag des Kolonial-Wirtschaftlichen Komitees.