Teil eines Werkes 
Theil 2 (1799) reichsfreien echten
Entstehung
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gelehrten m sudMum iuris das Römische Recht.

VIII. Capitel.

Von dem Stadtbremischen Wappen und Siegeln.

§. r.

Unsere Reichsstadt führt, wie man solches an den meisten öffentlichen Gebäuden und über den Stadt­thoren in Stein ausgehauen sehen kann, nachfol­gendes Wappen a): nemlich einen silbernen schrag-

rechtS

ntm bey den alten Römerniuris pudlici pri- vatiyue per orbem Romanum norma et fun6ameotuin.. und benm ?^LI?VL

lll. 27^ a^ltt hießen, also

sind auch diese Stakuten die hauptsächlichsten Grundgesetze unsers Staat«.

5) Verq'. Castels Bremisches Münzcabinet Th. II. pg^. ^28.