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gelehrten m sudMum iuris das Römische Recht.
VIII. Capitel.
Von dem Stadtbremischen Wappen und Siegeln.
§. r.
Unsere Reichsstadt führt, wie man solches an den meisten öffentlichen Gebäuden und über den Stadtthoren in Stein ausgehauen sehen kann, nachfolgendes Wappen a): nemlich einen silbernen schrag-
rechtS
ntm bey den alten Römern „iuris pudlici pri- „vatiyue per orbem Romanum norma et „fun6ameotuin.. und benm ?^LI?VL
lll. 27^ a^ltt hießen, also
sind auch diese Stakuten die hauptsächlichsten Grundgesetze unsers Staat«.
5) Verq'. Castels Bremisches Münzcabinet Th. II. pg^. ^28.