VI. Capitel.
Von der Regimentsverfassung zu Bremen.
§. i.
ein noch so kleiner Staat kann ohne eine regelmäßige Regierungsform bestehen; sondern die Natur der bürgerlichen Gesellschaft, in der wir zusammen leben, erfordert dieselbe nothwendig. Ich übergehe hier die Regierunasform unsrer Vorfahren, wie Bremen nur noch aus wenigen Fischer- Hütten bestand; ich will auch nichts davon erwähnen, wie es damit mag ausgeschen haben, wi< Rarl der Große in diese Gegenden kam, und diesen sonst zum freven Niedersachsen grdöriaer» Ort seiner Alleinherrschaft unterwarf: wul man da» von keine gewisse Nachricht hat. Obaleich nun, nach Justins und mancher anderer Schriftsteller Wy- II. Theil. A nung