Von 1493 bis 1648.
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Krieg sich genöthiget sahen, die Zollsache den Bremern anhcimzustellen, die durch ihre fortgesetzte Widersetzlichkeit sich endlich die Rcichsacht zuzogen. Am 12/22 Oct. 1652 erfolgte das kaiserliche Decret, wornach die Stadt Bremen, ihres beharrlichen, landfriedbrüchigen Ungehorsams wegen nicht nur in 260 Mark löthigen Goldes, sondern auch in die kaiserliche und heilige Rcichsacht verurtheilt, und wie es daselbst heißt „aus dem Frieden in Unfrieden gesetzet, mithin ihr Leib, Hab und Gut dem klagenden Theil und Jedermänniglichem erlaubet wurde." Der Reichsherold Johann Karl Oel- mann, welcher von Delmenhorst kommend, in Begleitung zwcycr Notarien, zweyer Zeugen, eines kaiserlichen Hatschierers und eines Feldtrompeters bey der Pforte am Wartthurm erschien, um die Reichsacht in Bremen zu verkündigen, ward unter dem Vorwände, daß man ihn gegen Beleidigungen des Pöbels nicht zu schützen wisse, nicht durchgelassen, worauf er sich zu Pferde setzte, gegen alle ihm zugefügte Unbilde protestirte und das Exccutionsurtheil unter fortgesetztem Schelten und Toben der Wache laut verlas. Als er abstieg, um die Achtserklärung an den Schlagbaum anzuheften, wurde er von der Wache, welche zu feuern drohte, daran gehindert, worauf er, von dem Hatschierer gedeckt, die Acht 1 ) und das Executionsurtheil an zwey in der Nähe stehende Weidenbäume befestigte und beglaubigte Abschriften unter das Volk austheilte. Die Stadt, welche nun die Fortsetzung ihrer Widersetzlichkeit nicht zweckmäßig
i) Die Achtserklarung findet man in Lüm'g's deutsch. Reichs- arch. k. Zen. p. II. tV. 2. p. 130. Bergt, v. Halem II.