Teil eines Werkes 
Theil 3 (1833) Chronik der Hansestadt Bremen
Entstehung
Seite
204
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Fünfter Abschnitt.

Won dem allgemeinen deutschen Landfrieden bis zum westphälischen Frieden.

14951648.

^ie mit dem Zeitgeiste vorgeschrittene Nationalcultur und das Andringen der Reichsstände, hatten es endlich Marimilian I. möglich gemacht, auf dem, 1495 zu Worms abgehaltenen Reichstage, den, von seinen Vor­gängern erfolglos versuchten und von den Städten be­sonders ersehnten beständigen Landfrieden, durch den aus Kurfürsten und Städten desfalls niedergcsetzten Ausschuß zu Stande zu bringen, und dieses abgefaßte Reichsge­setz, unter dem Namen des Reichslandfriedens, am 7. Aug. 1495 publiciren und in Wirksamkeit treten zu lassen; wenn es gleich bis zur Mitte des sechszehnten Jahrhunderts währte, daß der deutsche Adel auf sein Faust- und Kolbenrccht gänzlich verzichtete, und die Beobachtung des ewigen Landfriedens, bis dahin durch die bewaffnete kaiserliche und ständische Macht aufrecht erhalten werden mußte. Zur Unterdrückung und gänz­lichen Vernichtung der verbotenen, mit der Reichsacht und 2609 Mark löthigen Goldes verpönten Selbsthilfe, wurde das, schon zu Fricderichs HI. Zeiten zur Sprache