Fünfter Abschnitt.
Won dem allgemeinen deutschen Landfrieden bis zum westphälischen Frieden.
1495—1648.
^ie mit dem Zeitgeiste vorgeschrittene Nationalcultur und das Andringen der Reichsstände, hatten es endlich Marimilian I. möglich gemacht, auf dem, 1495 zu Worms abgehaltenen Reichstage, den, von seinen Vorgängern erfolglos versuchten und von den Städten besonders ersehnten beständigen Landfrieden, durch den aus Kurfürsten und Städten desfalls niedergcsetzten Ausschuß zu Stande zu bringen, und dieses abgefaßte Reichsgesetz, unter dem Namen des Reichslandfriedens, am 7. Aug. 1495 publiciren und in Wirksamkeit treten zu lassen; wenn es gleich bis zur Mitte des sechszehnten Jahrhunderts währte, daß der deutsche Adel auf sein Faust- und Kolbenrccht gänzlich verzichtete, und die Beobachtung des ewigen Landfriedens, bis dahin durch die bewaffnete kaiserliche und ständische Macht aufrecht erhalten werden mußte. Zur Unterdrückung und gänzlichen Vernichtung der verbotenen, mit der Reichsacht und 2609 Mark löthigen Goldes verpönten Selbsthilfe, wurde das, schon zu Fricderichs HI. Zeiten zur Sprache