Vierter Abschnitt.
Die hansische Periode, bis zum Landfrieden. 1280 — 1495 .
AOevor wir die Geschichte Bremens und die damit innigst verwandte, der Erzbischöfe verfolgen, wendet sich zunächst der Blicke rück- und vorwärts, auf die staats- wirthschastlichen Verhältnisse der Stadt zu diesen geistlichen Herren, auf die allmählige Auflösung derselben und auf den dadurch bewirkten höheren Aufschwung zur Entwickelung der selbstständigen Verfassung der Stadt. So kraftvoll sich auch das mittelalterliche allgemeine Streben der deutschen Städte nach Selbstständigkeit mit dem Ende des zwölften Jahrhunderts entwickelte, so blieben, was die staatsrechtlichen Verhältnisse unserer Stadt gegen den Erzbischof betrifft, die vogtcilichen, wie wir früher sahen H, ursprünglich königlichen Rechte
H H. Th. S. 24 — 27. Nach Karls des Großen Verordnung, — soll jeglicher Christenmensch, der zu seinen Tagen kommen ist, drcy Stund (dreymal) in dem Jahr das Vogtgeding suchen. — Noch in späteren Zeiten wurde der erzbischöfliche Vogt, die poie-nos rog-rlis, „de Kouinglike wolt" genannt. S. Bcem. Stadtbuch v. 1303.