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Vierter Abschnitt.
genden Worten an: „Wan de van Cöln hier nicht sin, „so gcböret idt (der erste Platz) alle Tidt den van Bre- „mcn, wente Cöln und Bremen sint unse Erzhövestcde „in der düdschen Hense." Zu dieser Stufe des Ansehens und der Bedeutenheit gelangte Bremen vornehmlich dadurch, daß des tcutschen Volks entschiedener Sinn für Recht, gesetzmäßige Freyheit und Sitte, auch hier so frühen und festen Boden gewann und sich gegen die Umtriebe der Gesetz- und Sittenlosigkeit so männiglich zu behaupten wußte, wie in irgend einer Stadt der vaterländischen Gauen; auch die zunehmende, auf Ordnung und Gemeinsinn gegründete Macht der durch Kunststeiß und Thätigkeit aufblühenden Städte, dem sittlich religiösen Familienleben des fleißigen Bürgers, selbst in der Zeit der größten Verwirrung des Reichs, hier Schutz und Gedeihen gewährte.
1381 wurde durch den Domdechanten Johann von Zestersteth, ein verderblicher Krieg zwischen dem Erzbischof und der Stadt Bremen einer-, und dem Adel des Hochstifts Verden und des Fürstenthums Lüneburg andererseits herbeygeführt. Einige hoyaische Edelleute ^), von dem Domdechanten aufgereizt 2 ), überfielen mit
1) Bon diesen Edelleuten nennt die Geschichte, die von Man
delsloh, die Klenken, die Behren, einen v. Landsberg, einen Gröpling und von Weihe. '
2) Unter andern Berläumdungen, hatte er 1374 den Erzbischof auch beschuldiget, daß er ein Zwitter wäre, dem ca- nonischen Recht zufolge, demnach zur Verwaltung eines geistlichen Amts überhaupt, mithin also auch des bischöflichen unfähig sei, welches Albert durch eine dreymalige Besichtigung, der er sich zu Bremen, Hamburg und Stralsund