Teil eines Werkes 
Theil 3 (1833) Chronik der Hansestadt Bremen
Entstehung
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Vierter Abschnitt.

andern, zu 114 Mitgliedern anwuchs. Doch sollen 1350 ^

nur noch fünfzig Personen die Regierung geführt ha- ^

den, und 1351 der Rath wiederum auf sechs und drey- " ßig Mitglieder zurückgeführt seyn. Die zunehmende Un- ^ einigkcit unter den verschiedenen Parteyen, führte zu un- ^ weisen Rathschlüssen, welche manche auswärtige Fehden ^

bewirkten, unter andern die gegen Hoya, welche 1359 ^

ausgeglichen wurde. Die Forderung der Auslösung der, " in diesem allgemeinen Kriege der Stadt, gefangenen ^

Bremer, die nach den Stadtgesetzen, die Stadt lösen ^

mußte, worunter 150 der reichsten Bürger und der größte 6 Theil der Rathmänner sich befanden, bestimmte den Rath, sich zu dem Ende mit der Gemeinheit über einen Schoß

1) Diese, der Selbstschätzung eines jeden Bürgers überlassene, durch gemeinschaftlichen Rath- und Bürgerschluß, nach den jedesmaligen Staatsbedürsnissen procentweise bestimmte Ver­mögenssteuer, kömmmt hier, wie in andern Städten früh schon, unter andern, und zwar als längst bestanden, in einer Urkunde von 1315 vor. (Cassel's Lremen8ia II. 77.) Sie wird von Einem Rathshecrn und Drey Bürgern aus jedem der vier Stadtkirchspiele, zu der öffentlich vorher be­kannt gemachten Hebungszeit auf dem Rathhause gehoben, wohin alle Bürger und Schutzverwandte, deren Vermögen den Werth von 3000 Nthlr. beträgt oder übersteigt, von allen ihren beweg- und unbeweglichen, Erb- und Lehngütecn, sie mögen in oder außer dem Stadtgebiete sich befinden, den Schoß zu entrichten haben, und wovon selbst das, den Kin­dern geschenkte und für sie aufgehobene Geld, der sogenannte Spactopf, nicht ausgenommen ist. Diejenigen, welche den Werth ihres Vermögens nicht auf 3000Rthlc. zu schä­tzen, und solches im verlangten Falle eidlich zu versichern vermögen, zahlen die sogenannten monatlichen Eollecten- gelder, von 3 bis zu 54 Bremer Groten, nach ihrem Ver-