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Bd. 2 (1837)
Entstehung
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VII. Zustand und Verfassung des Medizinal- Wesens in Bremen.

-<!Zenn d>,s Medizinal-Wesen in Bremen nicht ganz zu der Stufe der Vervollkommnung gelangt ist, die man die­sem Zweige der Arzneiwissenschaft wohl wünschen möchte, und die er bei dem hohen Stande desselben, zumal in Deutschland, vielleicht einnehmen könnte, und der Verfasser sich hier, um von der Unparteilichkeit, welche er sich zur Pflicht gemacht hat, nicht abzuweichen, genöthiget sieht, ei­niger Mängel in den bis jetzt bestehenden Einrichtungen, welche hierauf Bezug haben, zu erwähnen, so muß er es bevorworten, daß aus diesen Mangeln kein Vorwurf für die Manner hervorgehen kann, welche diesem Zweige des Allge- meinwescns vorstehen, indem ihr Eifer, ihr guter Wille, ihre Thätigkeit zu anerkannt sind, als daß er sie zu treffen ver­möchte. Daß jene Behörden stets das Gute gewollt, das Bessere stets befördert haben, unterliegt gewiß keinem Zwei­fel, allein eben so wenig läßt es sich auch läugnen, daß sie die sich ihnen entgegenstellenden Schwierigkeiten hin und wie­der nicht zu besiegen vermochten, und ihnen zuweilen nach­geben mußten. Ihre Begründung fanden diese Schwierig­keiten größtcntheils in der Verfassung des Bremischen Staa­tes als einer Republik, die, so theuer sie auch den Herzen ihrer Bürger ist, und so wenig diese auch geneigt sein möch« ten, sie mit einer andern zu vertauschen, dennoch, wie alle Verfassungen, neben ihrer hellen Licht- auch ihre Schatten­seiten hat, Schattenseiten, die in Folge des früher erwähn­ten Charakters der Bewohner Bremens vorzugsweise sich dann kund geben, wenn es gilt, Altes, Verjährtes umzusto­ßen, und Neues, Besseres an dessen Stelle zu setzen, wenn es darauf ankommt, außergewöhnliche durchgreifende Maß­regeln zu ergreifen. Leicht wird es dem Machtgebote eines Alleinherrschers, unbekümmert um die verletzten, scheinbaren oder wirklichen Privat-Jnteressen Einzelner, das für das all­gemeine Wohl Bessere aus seinem Nichts hervorzurufen, nicht bedarf es bei ihm der ängstlichen Abwägung, ob durch dasselbe auch der bürgerlichen Freiheit zu nahe getreten, ob