c) Beginnende „Entjudung" in Bremen
Der Begriff der „Entjudung" umschreibt am treffendsten die Vorgänge, die auch in Bremen vor dem Hintergrund der nunmehr staatlich gelenkten Judenpolitik ab Frühjahr 1938 einsetzten.
Zwei Beispiele
Im April 1938 planten Parteistellen eine Arisierung des „Kaufhauses des Westens" in Bremen-Walle, das dem im Jahr zuvor verstorbenen Juden Bruno David gehört hatte und inzwischen von seiner arischen Ehefrau übernommen worden war. Da Frau David bis zum Februar 1938 der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hatte, war man sich nicht sicher, ob das Geschäft als jüdisch oder arisch angesehen werden mußte 846 . Die Uberprüfung erbrachte, daß die Erbschaftsangelegenheiten bereits geregelt waren, so daß von den jüdischen Angehörigen des Verstorbenen keine Ansprüche mehr zu erwarten waren. Ein ehemaliger Betriebszellenobmann der Bremer Defaka-Filiale war inzwischen als Geschäftsführer in das „Kaufhaus des Westens" eingetreten; für die geplante Übernahme konnte er jedoch nur „einige 1000 RM" aufbringen. Frau David beabsichtigte daher, diesen Parteigenossen als neuen Inhaber erscheinen und das anstößige Wort „Kaufhaus" verschwinden zu lassen. Nach diesen Vorkehrungen schien das Geschäft als arisch durchgehen zu können. Doch der Gauwirtschaftsberater war nicht einverstanden 847 . Er stieß sich an der früheren Religionszugehörigkeit der Witwe David, die damit jüdischem Wesen und jüdischen Kreisen innerlich noch verbunden sei. Er bestand auf völliger Unabhängigkeit des persönlich haftenden Gesellschafters von Firma und Familie David. Das hieß, daß Frau David — ihre Brüder waren übrigens als Beamte im bremischen Staatsdienst tätig — nur als Kommanditistin fungieren durfte und der bisherige Geschäftsführer Teilhaber werden mußte. Die Entlassung der jüdischen Angestellten wurde als selbstverständlich vorausgesetzt. Um jeglichen jüdischen Einfluß auszuschalten, mußte die Witwe folgende Zusagen notariell beglaubigen lassen: „Die Erbregulierung [. . .] ist erfolgt. Irgendwelche Zahlungen aus meinem jetzigen Vermögen an jüdische Kreise kommen nicht in Frage, ebenso nicht eine Beteiligung an meinen geschäftlichen Einkünften. Im Todesfalle geht mein Nachlaß ausschließlich in arischen Besitz über. Sollte eine Umwandlung meiner jetzigen Firma in Frage kommen, so verpflichte ich mich hiermit, nur Volksgenossen arischer Abstammung aufzunehmen." 848
Geschäftlich gesehen, wirkte sich die Anerkennung als arisches Unternehmen schon kurze Zeit später aus. Ein Lieferant der Textilbranche z. B. konnte eines Besseren belehrt werden, als er im Zuge der Auflösung seiner
346 Schreiben des Kreisleiters vom 7. 4. 1938 an das Amt für Handwerk und Handel (Qu. 99).
347 Schreiben des Gauwirtschaftsberaters vom 13. 6. 1938 (ebd.).
348 Ebd.
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