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Die Bremer Juden unter dem Nationalsozialismus / Regina Bruss
Entstehung
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c) BeginnendeEntjudung" in Bremen

Der Begriff derEntjudung" umschreibt am treffendsten die Vorgänge, die auch in Bremen vor dem Hintergrund der nunmehr staatlich gelenkten Judenpolitik ab Frühjahr 1938 einsetzten.

Zwei Beispiele

Im April 1938 planten Parteistellen eine Arisierung desKaufhauses des Westens" in Bremen-Walle, das dem im Jahr zuvor verstorbenen Juden Bruno David gehört hatte und inzwischen von seiner arischen Ehefrau über­nommen worden war. Da Frau David bis zum Februar 1938 der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hatte, war man sich nicht sicher, ob das Geschäft als jüdisch oder arisch angesehen werden mußte 846 . Die Uberprü­fung erbrachte, daß die Erbschaftsangelegenheiten bereits geregelt waren, so daß von den jüdischen Angehörigen des Verstorbenen keine Ansprüche mehr zu erwarten waren. Ein ehemaliger Betriebszellenobmann der Bremer Defaka-Filiale war inzwischen als Geschäftsführer in dasKaufhaus des Westens" eingetreten; für die geplante Übernahme konnte er jedoch nur einige 1000 RM" aufbringen. Frau David beabsichtigte daher, diesen Partei­genossen als neuen Inhaber erscheinen und das anstößige WortKaufhaus" verschwinden zu lassen. Nach diesen Vorkehrungen schien das Geschäft als arisch durchgehen zu können. Doch der Gauwirtschaftsberater war nicht ein­verstanden 847 . Er stieß sich an der früheren Religionszugehörigkeit der Witwe David, die damit jüdischem Wesen und jüdischen Kreisen innerlich noch verbunden sei. Er bestand auf völliger Unabhängigkeit des persönlich haftenden Gesellschafters von Firma und Familie David. Das hieß, daß Frau David ihre Brüder waren übrigens als Beamte im bremischen Staatsdienst tätig nur als Kommanditistin fungieren durfte und der bisherige Ge­schäftsführer Teilhaber werden mußte. Die Entlassung der jüdischen Ange­stellten wurde als selbstverständlich vorausgesetzt. Um jeglichen jüdischen Einfluß auszuschalten, mußte die Witwe folgende Zusagen notariell beglau­bigen lassen:Die Erbregulierung [. . .] ist erfolgt. Irgendwelche Zahlungen aus meinem jetzigen Vermögen an jüdische Kreise kommen nicht in Frage, ebenso nicht eine Beteiligung an meinen geschäftlichen Einkünften. Im Todesfalle geht mein Nachlaß ausschließlich in arischen Besitz über. Sollte eine Umwandlung meiner jetzigen Firma in Frage kommen, so verpflichte ich mich hiermit, nur Volksgenossen arischer Abstammung aufzunehmen." 848

Geschäftlich gesehen, wirkte sich die Anerkennung als arisches Unter­nehmen schon kurze Zeit später aus. Ein Lieferant der Textilbranche z. B. konnte eines Besseren belehrt werden, als er im Zuge der Auflösung seiner

346 Schreiben des Kreisleiters vom 7. 4. 1938 an das Amt für Handwerk und Handel (Qu. 99).

347 Schreiben des Gauwirtschaftsberaters vom 13. 6. 1938 (ebd.).

348 Ebd.

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