wurden, ob sie diese zu jenem Zeitpunkt tatsächlich noch für Geschäftsbeziehungen benötigten oder sie zum Auskundschaften von Auswanderungsmöglichkeiten, ja, zur Verwirklichung illegaler, d. h. vorher nicht angekündigter Auswanderungspläne benutzten, ist nicht bekannt 804 . Ab Oktober 1938 waren Auslandspässe für Juden nur noch gültig, wenn sie mit einem „J" gekennzeichnet waren 805 .
3. Antijüdische Maßnahmen im Jahre 1938 a) Gesetzliche Vorkehrungen
Mit der Beurlaubung Hjalmar Schachts als Reichswirtschaftsminister im Herbst 1937 vollzog sich ein bedeutsamer Wandel in der staatlichen Judenpolitik 808 . Hermann Göring als Beauftragter für den Vierjahresplan und seine Behörde bestimmten auch nach der Übernahme des Wirtschaftsministeriums durch Walther Funk das Geschehen in der Wirtschaft. Was die Verdrängung der Juden betraf, so sah man zwei Wege: erstens eine Erschwerung der wirtschaftlichen Tätigkeit durch ähnliche Maßnahmen wie bisher, d. h. durch Propaganda und Boykotte, bis mehr und mehr Geschäfte freiwillig an Arier abgegeben wurden. Dieser Prozeß der „freiwilligen Arisierung" hätte sich über eine lange Zeit erstreckt und wäre von fortwährender wirtschaftlicher Unruhe und Unsicherheit begleitet gewesen. Als zweiten Weg sah man eine Beschleunigung dieser Vorgänge durch straffe Lenkung der Arisierung. Doch wer sollte das organisieren — Staat oder Partei? Eine staatliche Steuerung erforderte eine umfangreiche Vorbereitung der gesetzlichen Grundlagen, eine Arisierung durch die Partei war zu leicht der Willkür und dem Eigennutz der Parteifunktionäre ausgesetzt. So wählte man schließlich einen Mittelweg: Neben weiteren Wirtschaftserschwerungen sollte die Partei mit der organisierten Arisierung beginnen, der Staat „stufenweise" eingeschaltet werden.
Noch im Herbst 1937 hatten Arisierungen größeren Ausmaßes in der Industrie eingesetzt. Aus wirtschaftlichen Gründen, vor allem der Expansion, konnte es vielen Unternehmen nur recht sein, in ihren Bemühungen um die Übernahme jüdischer Firmen der gleichen Branche von Reichsbehörden und Parteistellen unterstützt zu werden. Natürlich dauerte es nicht lange, bis auch Groß- und Einzelhandel ihre Chance einer Expansion oder
304 Generell zählte die Auswanderung nach dem Erlaß des RMdl vom 16. 11. 1937 (Anm. 300) zu den Ausnahmefällen, für die einem Juden ein Paß ausgestellt werden durfte; dann war sie aber der Zweck der Reise und entsprechend mit Abgaben aller Art belegt, die man gern umgehen wollte. Weitere Ausnahmen waren möglich bei schwerer Erkrankung oder Todesfällen von Angehörigen, bei eigener Erkrankung und bei dem Besuch von Kindern in ausländischen Erziehungsanstalten.
305 „Verordnung über Reisepässe von Juden" vom 5. 10. 1938 (RGBl I S. 1342). Vgl. S. 219.
306 Das folgende nach Genschel, S. 144 ff.
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