sehen Geschäfte [...] stützt sich auf allgemeines Polizeiredit und ist nur für solche jüdischen Gewerbebetriebe bestimmt worden, die einen erheblichen Publikumsverkehr aufweisen, also insbesondere für Einzelhandelsgeschäfte. Eine besondere Anordnung des Reichswirtschaftsministers [...] hat nicht vorgelegen." 333
Als der Polizeipräsident die von ihm eingeleiteten Maßnahmen der Inneren Verwaltung darlegte, konnte er gleich Erfolgsmeldungen hinzufügen: In keinem Fall sei gegen sein Gebot Beschwerde eingelegt oder Klage beim Verwaltungsgericht erhoben worden; bis auf wenige noch nicht entschiedene Fälle sei die Kennzeichnung überall ohne Schwierigkeiten durchgeführt worden; die richtige Anbringung der Schilder sei durch den Gewerbeaußendienst überprüft worden 334 . Daraus ergibt sich, daß die von der Bremer Regierung eigenmächtig initiierte Kennzeichnungsaktion konsequent durchgeführt wurde und den hiesigen Juden diese weitere Diskriminierung nicht erspart blieb. Unmittelbare wirtschaftliche Folgen sind nicht mehr aufzudecken, da nach wenigen Wochen weiterreichende Verordnungen in Kraft traten.
Berufsverbot für Vertreter
Das einschneidende Berufsverbot, das die Änderung der Gewerbeordnung ab 6. Juli 1938 mit sich brachte, verfehlte auch in Bremen seine Wirkung nicht. Eine besonders große Zahl von Vertretern aller Branchen war unter den berufstätigen Juden zu finden 335 . Der Ablauf ihrer Legitimationskarten 336 am 30. September bedeutete Arbeitslosigkeit mit all ihren Folgen. Verständlich waren daher die Versuche der Betroffenen, ihre Vertretungen, gerade wenn sie alteingeführt und aufgrund guter persönlicher Beziehungen lukrativ waren, privat an arische Kollegen oder Interessenten zu verkaufen oder dafür Entschädigung zu verlangen. Doch dem wurde bald ein Ende gemacht; nachdrücklich wurde auf die bestehende Genehmigungspflicht bei Veräußerung eines jüdischen Gewerbebetriebes hingewiesen und klargestellt, daß für einen durch Gesetz wertlos gewordenen Gewerbebetrieb keine Entschädigung gewährt werden könne 337 . Daß man in Bremen durchaus geneigt war,
333 Antwort des Pol.-Präs. vom 15. 11. 1938 (ebd.).
334 Ber. des Pol.-Präs. vom 14. 11. 1938 (ebd.).
335 Vgl. Anhang, S. 241 ff.
336 Legitimationskarten mußten vom Inhaber des Gewerbebetriebes beantragt werden, bei dem der „Handlungsagent" in Diensten stand. Auf den Karten mußten die Firmen angegeben sein, „für die der Handlungsagent ständig als Vermittler oder Vertreter den Ankauf von Waren vornimmt oder Bestellungen auf Waren sucht". Nur dann war er befugt .zu reisen" (Schreiben des RWiM vom 21. 7. 1932, Qu. 115).
337 Der Einzelhändler, 1. 10. 1938. Die Zeitung scheint sich auf ein Schreiben des RWiM vom 25.8. 1938 an die Landesregierungen (Qu. 114) zu beziehen, verschweigt aber den Zwang zur entschädigungslosen Abgabe. Kein Entgelt für
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