Makler und Verwalter sollte bis zum 31. Dezember 1938 erfolgen, für alle im Handel Tätigen war schon der 30. September der bedrohlich näherrückende Stichtag, an dem sie ihre behördlichen Legitimierungen verloren 318 . Ein kleiner Nachsatz läßt die mit diesem Gesetz verbundenen Härten ahnen: „Eine Entschädigung für persönliche oder wirtschaftliche Nachteile, die durch die Durchführung dieses Gesetzes entstehen, wird nicht gewährt." 319
b) Die Anwendung der Verordnungen von Juni und Juli 1938 Erfassung und Kennzeichnung von Gewerbebetrieben
Die „Dritte Verordnung zum Reichsbürgergesetz" vom 14. Juni 1938 wäre nicht sonderlich erwähnenswert, wenn Genschels Bemerkung, es sei weder zur Erstellung öffentlicher Listen noch zur gesetzlichen Kennzeichnung der Geschäfte gekommen 320 , stimmte. Die Handhabung der Verordnung in Bremen läßt diesen Schluß jedenfalls nicht uneingeschränkt zu.
Nachdem das Reichsinnenministerium am 14. Juli 1938 Durchführungsbestimmungen 321 herausgegeben und Bericht bis zum 1. September gefordert hatte, waren die Behörden zum Handeln aufgerufen. In Bremen erwiesen sie sich als gut vorbereitet, denn schon einige Zeit vorher hatten sich die Vertreter aller beteiligten Stellen 322 getroffen, die Einführung von Listen jüdischer Gewerbebetriebe erwogen und sich zwecks ihrer Erstellung gegenseitiger Unterstützung versichert 323 . Darauf konnten sie sich jetzt berufen und baten um Übersendung der Unterlagen. Unter welchem Zeitdruck das geschehen sollte, geht aus dieser „Sofortangelegenheit" hervor: „Das Verzeichnis der jüdischen Gewerbebetriebe in Bremen soll mit möglichster Beschleunigung und erschöpfend angefertigt werden [. . .] Ihr Verzeichnis bitte ich nur einseitig beschreiben zu lassen, damit ich es ohne Zeitverlust auswerten kann." 324 Drei Tage später, d. h. ungefähr zwei Wochen nach Erlaß
318 Artikel II.
319 Artikel III.
320 Genschel, S. 167, Anm. 129.
321 Runderlaß des RMdl vom 14. 7. 1938 zur Durchführung der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz (Qu. 88).
322 Das waren die HK, die Einzelhandelsabteilung der HK (die Nachfolgerin der 1937 aufgehobenen Kleinhandelskammer), die Finanzbehörden, die Parteidienststellen, die Geheime Staatspolizei und die Innere Verwaltung (Schreiben des Reg. Bgm. vom 28. 7. 1938 an den Pol.-Präs., Qu. 88).
323 Dabei vertrat der Leiter der Einzelhandelsabteilung die Ansicht, eine baldige Zusammenstellung eines Verzeichnisses der jüdischen Betriebe sei wichtig, weil nach der Kennzeichnung die noch vorhandenen Geschäfte sowieso ziemlich schnell verschwänden. Man solle also Arisierungsanträge nicht überstürzt behandeln, „vielmehr darauf hinwirken, daß die jüdischen Betriebe langsam auf kaltem Wege ausgeschaltet würden" (Qu. 109).
324 Schnellbrief des Pol.-Präs. vom 28. 7. 1938 an die HK (Qu. 112).
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