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Auszug aus der deutschen Wehrordnung.
§ 15, 4. Junge Seeleute von Beruf......, welche die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst oder das Zeugnis über die Befähigung zum Seesteuermann besitzen (§ 88,3), genügen ihrer aktiven Dienstpflicht in der Marine durch einjährig-freiwilligen Dienst.
Dieselben sind nicht verpflichtet, sich selbst zu bekleiden und zu verpflegen. Im übrigen siehe Marineordnung.
§ 22, 2. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet, und dauert so lange, bis über die Dienstverpflichtung der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist.
§ 25, 1. Nach Beginn der Militärpflicht (§ 22, 2) haben die Wehrpflichtigen die Pflicht, sich zur Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle anzumelden (Meldepflicht).
Diese Meldung muß in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar erfolgen.
§ 25, 3. Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.
§ 25, 4. Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zui Stammrolle, und wenn dei Oeburtsort im Auslände
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Ihren letzten Wohnsitz hatten.
$ 25, 6 Sltld Militärpflichtige von dem Olle, au welchem sie
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abwesend (..... au) See befindliche Seeleute usw.), ''<> haben ihre
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Xillci I genannten Zeitraums /in Stammrolle au/mueldeu.
'ii, :>.. |edei Mililäi pllicliliye ist in dem /Vusliebimusbc/irk geslelhing'spfliclilig, in welcjiem er sich zur Stammrolle /u melden hat (S 2\ 2 bis -1).
tj i) ( ii-, uilie von Militärpflichtigen um l'jithiiidung von dei Ocstclluug sind an den /ivilvoi sil/endeii der I .rsal/koimuissioii des jenlgefl Ausliebtmgsbc/irks ZU richten, in welchem sie sich nach Ziffer 2 oilcr 3 zu gestehen haben.
§ 33, 9. Die Vergünstigung der Zurückstellung kann (ferner) gewährt werden
c) allen Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung.