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Programm der Seefahrtschule zu Bremen
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Auszug aus der deutschen Wehrordnung.

§ 15, 4. Junge Seeleute von Beruf......, welche die Berech­tigung zum einjährig-freiwilligen Dienst oder das Zeugnis über die Befähigung zum Seesteuermann besitzen (§ 88,3), genügen ihrer aktiven Dienstpflicht in der Marine durch einjährig-freiwilligen Dienst.

Dieselben sind nicht verpflichtet, sich selbst zu bekleiden und zu verpflegen. Im übrigen siehe Marineordnung.

§ 22, 2. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet, und dauert so lange, bis über die Dienstverpflichtung der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist.

§ 25, 1. Nach Beginn der Militärpflicht (§ 22, 2) haben die Wehrpflichtigen die Pflicht, sich zur Aufnahme in die Rekrutierungs­stammrolle anzumelden (Meldepflicht).

Diese Meldung muß in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar erfolgen.

§ 25, 3. Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes.

§ 25, 4. Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauern­den Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zui Stammrolle, und wenn dei Oeburtsort im Auslände

Inj;!, in clcnijcnii'rii Mite, im welchem die I Kern odei lauülicnhäuptei

Ihren letzten Wohnsitz hatten.

$ 25, 6 Sltld Militärpflichtige von dem Olle, au welchem sie

sich nach /.iflci ('.' oder) i /.m Stammrolle aii/umelileii haben, zeitig

abwesend (..... au) See befindliche Seeleute usw.), ''<> haben ihre

l.llciii, Vormünder,..... die Verpflichtung', sie innerhalb des in

Xillci I genannten Zeitraums /in Stammrolle au/mueldeu.

'ii, :>.. |edei Mililäi pllicliliye ist in dem /Vusliebimusbc/irk geslelhing'spfliclilig, in welcjiem er sich zur Stammrolle /u melden hat (S 2\ 2 bis -1).

tj i) ( ii-, uilie von Militärpflichtigen um l'jithiiidung von dei Ocstclluug sind an den /ivilvoi sil/endeii der I .rsal/koimuissioii des jenlgefl Ausliebtmgsbc/irks ZU richten, in welchem sie sich nach Ziffer 2 oilcr 3 zu gestehen haben.

§ 33, 9. Die Vergünstigung der Zurückstellung kann (ferner) gewährt werden

c) allen Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung.