Der Schifferkursus.
Die Aufnahme in die Schifferklasse, also auch die Zulassung zur Prüfung zum Schiffer auf großer Fahrt, wird nach § 7 der Prüfungsvorschriften bedingt durch
„die Zurücklegung einer auf die Zulassung als Steuermann folgenden mindestens 24monatigen Fahrzeit als Steuermann in mittlerer oder großer Fahrt oder auf Schiffen von mindestens 400 Kubikmeter Bruttoraum- gehalt in kleiner Fahrt oder als Schiffer auf kleiner Fahrt.
Die Fahrzeit auf Seeleichtern oder im Trajektdienst ist nicht anrechnungsfähig."
Der Fahrzeit als Steuermann ist diejenige Fahrzeit zur See gleich zu achten, welche in der deutschen Kaiserlichen Marine nach der in der Marine oder vor einer staatlichen Prüfungskommission bestandenen Steuermannsprüfung als Deckoffizier oder diensttuender Steuermann zurückgelegt ist.
Außer diesem Nachweise hat der Prüfling die schriftlichen Aufzeichnungen der nautischen Beobachtungen und Berechnungen vorzulegen, die er während seiner Fahrzeit als Steuermann gemacht hat. Da diese Beobachtungshefte an Bord, besonders bei Unfällen, leicht verloren gehen können und von ihrer Vorlegung nur mit Genehmigung des Herrn Reichskanzlers abgesehen werden darf, so ist, um unliebsame Weiterungen zu verhüten, den Steuerleuten dringend anzuraten, daß sie diese Hefte nicht unnütz über See spazieren fahren, sondern sie an Land bei Verwandten oder Freunden hinterlegen; falls es vorgezogen wird, können sie auch gegen Empfangsbescheinigung in der/Bibliothek der Seefahrtschule hinterlegt werden.