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Die Anwendung des deutschen Urheber- und Erfinderrechts in den Schutzgebieten / von Ewald Lüders
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Die Anwendung d. deutschen Urheber- u. Erfinderrechts in d. Schutzgebieten. 37

Dein Vertrotorzwang nach $ 23 Abs. 2 WarenZG. unterliegt der Anmelder und Inhaber eines Warenzeichens in den Schutzgebieten ebensowenig, wie das nach dem Patentgesetz und dem Gebrauchsmustergesetz der Fall ist'). Dagegen sind die Schutzgebiete für Zustellungen nicht als Inland (§ 10 Abs. 3 WarenZG.) anzusehen * 2 ). In §17 WarenZG., nach welchem aus­ländische Waren, welche mit einer deutschen Firma und Ortsbezeichnung oder mit einem in die Zeichenrolle eingetragenen Warenzeichen wider­rechtlich versehen sind, bei ihrem Eingang nach Deutschland der Beschlag­nahme und Einziehung unterliegen, sinddeutsche Firmen auch solche in den Schutzgebieten 3 ), und dem Eingang nach Deutschland steht der Eingang nach den Schutzgebieten gleich 4 ). I 11 gleicher Weise ist § 22 WarenZG. auszulegen 5 ). Der bezüglich der §§ 17, 22 WarenZG. entgegen­gesetzten Ansicht Dammes 6 ) ist dasselbe entgegenzuhalten, was bereits zu § 10 Abs. 2 MustG. ausgeführt worden ist 7 ).

IV. Nichtgeltung des deutschen Immaterialgüterrechts für die Eingeborenen der deutschen Schutzgebiete.

Die Geltung des deutschen Urheber- und Erfinderrechts erstreckt sich in den Schutzgebieten nicht auf alle ihre Bewohner, sondern Hin­auf die Weißen, nicht aber auf die Farbigen 8 ). Denn nach § 4 SchutzgebG. unterliegen die Eingeborenen den in § 3 bezeichneten Vorschriften nur insoweit, als dies durch kaiserliche Verordnung bestimmt wird. Zu den in § 3 SchutzgebG. bezeichneten Vorschriften gehört auch § 22 KonsGG., auf Grund dessen durch § 4 V. vom 9. November 1900 die Urheber- und Erfindergesetze in den Schutzgebieten für anwendbar erklärt worden

(1. Patentamts vom 8. November 1000 (Bl. f. Patent-, Zeichen- und Musterwesen 1007 S. 13). Anderer Ansicht anscheinend Xeuberg, Warenzeichenrecht (Leipzig 1!)0H) S. 133 Anm. 2.

) Oben 8. 31 f. und 35 f. Anderer Ansicht als der im Text vertretenen sind Rheniur 8. 157 Bern. 3; Seligsohn S. 257 ff., 202; Freund-Magnus 8. 257 f; All fehl, Kommentar 8. 085; Ebermayer a. a. 0. Bd. I S. 932 Anm. 10. Wie im Text Finger 8. 552 (unter fälschlicher Berufung- auf »Seligsohn und Allfeld).

2 ) Zur Begründung vgl. oben 8. 35 zu i. Anderer Ansicht Finger 8. 223.

3 ) 80 Bheniur 8. 148; Finger 8.414; Seligsohn 8.229; Freund-Magnus 8.222; Allfeld 8. 047; Ebermayer a. a. 0. Bd. 1 8. 025 Anm. 3.

4 ) Ebenso Finger 8. 417; Seligrohn 8. 22!); Ebermayrr a. a. 0. Bd. I 8.920 Anm. 5.

5 ) 80 Seligrohn 8. 250.

6 ) Damme, (iewKschutz Bd. VI 8. 254 f.

7 ) Vgl. oben 8. 28.

8 ) Darauf hat schon Edler r. Hoff'mann, Einführung- 8. 120, aufmerksam gemacht.